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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 12 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 12

Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Übergangsrecht

Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier

Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die

nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche

Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abge-

schlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

1. 1. 20-107

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552.1

Waffenverordnung (WafVO)

Inkrafttreten

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