552.1
WAFVOOARM
CH-ZH
Art. 12 : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 12
Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Übergangsrecht
Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier
Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die
nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche
Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abge-
schlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.
1. 1. 20-107
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552.1
Waffenverordnung (WafVO)
Inkrafttreten