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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 1 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 1

1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbs- Waffenerwerbs-

scheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinde- scheine

behörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Ge-

suchstellers zuständig.

2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine

an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am

Ort des Erwerbs zuständig.

3 Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und kor-

rekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen

oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten

Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion³ zu.

4 Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbs-

scheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21

Abs. 1bis des Waffengesetzes² mit.6

Waffenverordnung (WafVO) Art. 2 →

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