Art. 1 : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 1
1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbs- Waffenerwerbs-
scheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinde- scheine
behörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Ge-
suchstellers zuständig.
2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine
an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am
Ort des Erwerbs zuständig.
3 Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und kor-
rekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen
oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten
Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion³ zu.
4 Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbs-
scheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21
Abs. 1bis des Waffengesetzes² mit.6