Waffenverordnung (WafVO) (WAFVO)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbs- Waffenerwerbs-
scheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinde- scheine
behörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Ge-
suchstellers zuständig.
2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine
an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am
Ort des Erwerbs zuständig.
3 Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und kor-
rekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen
oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten
Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion³ zu.
4 Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbs-
scheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21
Abs. 1bis des Waffengesetzes² mit.6
Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmäs- Waffenhandels-
sigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei zuständig.
bewilligung
5 Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses Europäischer
gemäss Art. 25 b des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig. Feuerwaffen-
pass
Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Prüfungen
1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewil-
ligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalter-
amt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuch-
stellers zuständig.
2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligun-
gen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei zustän-
dig.
7 Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss
5 1 Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von
den Polizeiorganen ausgeübt.
2 Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und
Sportschützen die Nachweise gemäss Art. 28 d Abs. 2 des Waffengeset-
zes erbracht haben sowie die Einhaltung der Pflichten durch Sammle-
rinnen und Sammler sowie Museen gemäss Art. 28 e des Waffengeset-
zes.6
5 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen
Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waf-
fengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelun-
gen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.
2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Be-
schlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.
3 Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Mu-
nition nach Art. 31 a des Waffengesetzes sicher.
7 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art.31 b des
Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7a Abs. 1 und 21
Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen über-
mitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis und
1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbs-
scheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.
1 Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der
Sicherheitsdirektion³ ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des
Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteil-
ten Bewilligungen zu entziehen.
2
Waffenverordnung (WafVO)
552.1
2 Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig
für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und er-
füllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflich-
ten.
II. Register und Meldepflicht
system
1 Die Kantonspolizei führt das elektronische Informations- Elektronisches
system über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Informations-
Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheits- Meldepflicht
direktion³ die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht
betreffen.
III. Schlussbestimmungen
Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Übergangsrecht
Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier
Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die
nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche
Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abge-
schlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.
1. 1. 20-107
3
552.1
Waffenverordnung (WafVO)
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2019
(OS 74, 571)
Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 42 b des Waffen-
gesetzes. Sie prüft den rechtmässigen Besitz, bestätigt diesen der Besit-
zerin oder dem Besitzer oder erstattet dem zuständigen Statthalteramt
Meldung zur Einleitung der Beschlagnahme gemäss Art. 31 des Waffen-
gesetzes.
4
1 OS 54, 966.
2 SR 514.54.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; AB1 2008, 1965).
In Kraft seit 12. Dezember 2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; AB12008, 1965). In
Kraft seit 12. Dezember 2008.
6 Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; ABI 2019-10-11). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; ABI 2019-10-11). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei für die Waffen-
durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachver-
ständigen.
handels- und die
Waffentrag-
bewilligungen
1. 1. 20-107
1
552.1 Waffenverordnung (WafVO)
Waffentrag-
bewilligung
Ausnahme-
bewilligungen
Kontrolle
Beschlagnahme;
Entgegennahme
Kantonale
Meldestelle
Aufsicht
Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton er-
teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter-
ämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteil-
ten Bewilligungen zu.7
2 Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von
ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes
Register führen.
3 Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statt-
halterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenös-
sischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personen-
daten.