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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Waffenverordnung (WafVO) (WAFVO)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbs- Waffenerwerbs-

scheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinde- scheine

behörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Ge-

suchstellers zuständig.

2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine

an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am

Ort des Erwerbs zuständig.

3 Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und kor-

rekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen

oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten

Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion³ zu.

4 Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbs-

scheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21

Abs. 1bis des Waffengesetzes² mit.6

Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmäs- Waffenhandels-

sigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei zuständig.

bewilligung

5 Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses Europäischer

gemäss Art. 25 b des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig. Feuerwaffen-

pass

Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Prüfungen

1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewil-

ligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalter-

amt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuch-

stellers zuständig.

2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligun-

gen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei zustän-

dig.

7 Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss

5 1 Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von

den Polizeiorganen ausgeübt.

2 Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und

Sportschützen die Nachweise gemäss Art. 28 d Abs. 2 des Waffengeset-

zes erbracht haben sowie die Einhaltung der Pflichten durch Sammle-

rinnen und Sammler sowie Museen gemäss Art. 28 e des Waffengeset-

zes.6

5 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen

Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waf-

fengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelun-

gen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.

2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Be-

schlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.

3 Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Mu-

nition nach Art. 31 a des Waffengesetzes sicher.

7 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art.31 b des

Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7a Abs. 1 und 21

Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen über-

mitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis und

1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbs-

scheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

1 Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der

Sicherheitsdirektion³ ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des

Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteil-

ten Bewilligungen zu entziehen.

2

Waffenverordnung (WafVO)

552.1

2 Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig

für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und er-

füllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflich-

ten.

II. Register und Meldepflicht

system

1 Die Kantonspolizei führt das elektronische Informations- Elektronisches

system über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Informations-

Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheits- Meldepflicht

direktion³ die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht

betreffen.

III. Schlussbestimmungen

Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Übergangsrecht

Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier

Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die

nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche

Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abge-

schlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

1. 1. 20-107

3

552.1

Waffenverordnung (WafVO)

Inkrafttreten

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2019

(OS 74, 571)

Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 42 b des Waffen-

gesetzes. Sie prüft den rechtmässigen Besitz, bestätigt diesen der Besit-

zerin oder dem Besitzer oder erstattet dem zuständigen Statthalteramt

Meldung zur Einleitung der Beschlagnahme gemäss Art. 31 des Waffen-

gesetzes.

4

1 OS 54, 966.

2 SR 514.54.

3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; AB1 2008, 1965).

In Kraft seit 12. Dezember 2008.

5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; AB12008, 1965). In

Kraft seit 12. Dezember 2008.

6 Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; ABI 2019-10-11). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

7 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; ABI 2019-10-11). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei für die Waffen-

durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachver-

ständigen.

handels- und die

Waffentrag-

bewilligungen

1. 1. 20-107

1

552.1 Waffenverordnung (WafVO)

Waffentrag-

bewilligung

Ausnahme-

bewilligungen

Kontrolle

Beschlagnahme;

Entgegennahme

Kantonale

Meldestelle

Aufsicht

Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton er-

teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter-

ämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteil-

ten Bewilligungen zu.7

2 Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von

ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes

Register führen.

3 Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statt-

halterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenös-

sischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personen-

daten.

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