Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 7

Individuelle Lohnerhöhungen können im Rahmen der vom

Regierungsrat beschlossenen Quote und des Budgets wie folgt gewährt

werden

a. Über individuelle Lohnerhöhungen der Direktorin oder des Direk-

tors FOR, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin

oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung

FOR beschliesst der Institutsrat.

b. Individuelle Lohnerhöhungen des übrigen Personals werden von

der Direktorin oder dem Direktor FOR festgelegt.

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