Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 6

1 Der Pikettdienst wird durch die Direktorin oder den Direk-

tor FOR angeordnet.

2 Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen des kantonalen

Personalrechts.

3 Aufgebote während der Bereitschaft im Pikettdienst bewirken

Überzeit, sofern die geplante Sollarbeitszeit überschritten worden ist.

4 Durchgehender Pikettdienst von mindestens 7 Tagen ergibt eine

Zeitgutschrift von 4 Stunden 12 Minuten.

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