551.65
CH-ZH
Art. 6 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 6
1 Der Pikettdienst wird durch die Direktorin oder den Direk-
tor FOR angeordnet.
2 Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen des kantonalen
Personalrechts.
3 Aufgebote während der Bereitschaft im Pikettdienst bewirken
Überzeit, sofern die geplante Sollarbeitszeit überschritten worden ist.
4 Durchgehender Pikettdienst von mindestens 7 Tagen ergibt eine
Zeitgutschrift von 4 Stunden 12 Minuten.