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Art. 5 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 5

1 Die lohnmässige Einreihung des Personals des FOR richtet

sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Per-

sonalrechts.

2 Der Institutsrat legt die Löhne folgender Positionen fest

a. Direktorin oder Direktor FOR,

b. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direk-

tors FOR,

c. Mitglieder der Geschäftsleitung FOR.

3 Die Direktorin oder der Direktor FOR legt die Löhne des übri-

gen Personals fest.

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