551.65
CH-ZH
Art. 5 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 5
1 Die lohnmässige Einreihung des Personals des FOR richtet
sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Per-
sonalrechts.
2 Der Institutsrat legt die Löhne folgender Positionen fest
a. Direktorin oder Direktor FOR,
b. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direk-
tors FOR,
c. Mitglieder der Geschäftsleitung FOR.
3 Die Direktorin oder der Direktor FOR legt die Löhne des übri-
gen Personals fest.