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CH-ZH
Art. 4 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 4
1 Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begrün- Dauer
det. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig
a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. Septem-
ber 19983,
b. bei Anstellungen im Rahmen eines Projekts.
1. 1. 22-115
1
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Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
2 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probe-
zeit.
Lohnanspruch
im Allgemeinen
Pikettdienst
Individuelle
Lohn-
erhöhungen
Stellenplan
Sozialplan
C. Rechte und Pflichten des Personals