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551.65 CH-ZH

Art. 4 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 4

1 Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begrün- Dauer

det. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig

a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. Septem-

ber 19983,

b. bei Anstellungen im Rahmen eines Projekts.

1. 1. 22-115

1

551.65

Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

2 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probe-

zeit.

Lohnanspruch

im Allgemeinen

Pikettdienst

Individuelle

Lohn-

erhöhungen

Stellenplan

Sozialplan

C. Rechte und Pflichten des Personals

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