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Art. 3 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 3

1 Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des FOR werden in Begründung

der Regel durch Verfügung begründet.

2 Sie können nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Per-

sonalrechts ausnahmsweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag

begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Ar-

beitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

vom kantonalen Personalrecht abweichen.

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