551.65
CH-ZH
Art. 3 : Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 3
1 Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des FOR werden in Begründung
der Regel durch Verfügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Per-
sonalrechts ausnahmsweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Ar-
beitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vom kantonalen Personalrecht abweichen.