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Art. 7 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 7

1 Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages

gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftragge-

bern kostendeckend in Rechnung zu stellen.

2 Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für

den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Ge-

meinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere

Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für wei-

tere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen wer-

den die Behörden rechtzeitig informiert.

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