551.64
CH-ZH
Art. 7 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 7
1 Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages
gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftragge-
bern kostendeckend in Rechnung zu stellen.
2 Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für
den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Ge-
meinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere
Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für wei-
tere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen wer-
den die Behörden rechtzeitig informiert.