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Art. 6 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 6

Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages ge-

mäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich

durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert.

Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende

Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik

und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich

belastet.

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