551.64
CH-ZH
Art. 6 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 6
Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages ge-
mäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich
durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert.
Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende
Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik
und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich
belastet.