551.64
CH-ZH
Art. 5 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 5
Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen
eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kan-
tonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets,
den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinba-
rung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.
C. Finanzierung