Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.64 CH-ZH

Art. 4 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf- Bericht-

trag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Re- erstattung

gierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über

die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be-

richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

1. 1. 22-115

1

551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

Controlling

und Zwischen-

berichterstattung

Dienst-

leistungen

im Rahmen

des Grund-

auftrages

Dienst-

leistungen

ausserhalb des

Grundauftrages

Kosten-

und Leistungs-

rechnung

Personal-

aufwand der

entsendenden

Korps

Dienst-

leistungen der

Stammkorps

← Art. 3 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →