551.64
CH-ZH
Art. 4 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 4
Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf- Bericht-
trag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Re- erstattung
gierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über
die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be-
richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.
1. 1. 22-115
1
551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Controlling
und Zwischen-
berichterstattung
Dienst-
leistungen
im Rahmen
des Grund-
auftrages
Dienst-
leistungen
ausserhalb des
Grundauftrages
Kosten-
und Leistungs-
rechnung
Personal-
aufwand der
entsendenden
Korps
Dienst-
leistungen der
Stammkorps