551.64
CH-ZH
Art. 3 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 3
Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der Budgetprozess
Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und und Prozess
dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah- Jahresrechnung
resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust-
deckung.