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Art. 3 : Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 3

Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der Budgetprozess

Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und und Prozess

dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah- Jahresrechnung

resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust-

deckung.

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