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551.64 CH-ZH

Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

1 Das Finanzreglement regelt den Finanzhaushalt des Foren- Zweck

sischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzel-

nen Organe.

2 Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungs-

legung vom 9. Januar 20064 und §§ 3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22

der Vereinbarung FOR.

B. Budget, Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan, Bericht-

erstattung

Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regie- Budget und

rungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungs- Konsolidierter

und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrech- Entwicklungs-

nung).

und Finanzplan

FOR

Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der Budgetprozess

Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und und Prozess

dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah- Jahresrechnung

resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust-

deckung.

Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf- Bericht-

trag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Re- erstattung

gierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über

die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be-

richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

1. 1. 22-115

1

551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

Controlling

und Zwischen-

berichterstattung

Dienst-

leistungen

im Rahmen

des Grund-

auftrages

Dienst-

leistungen

ausserhalb des

Grundauftrages

Kosten-

und Leistungs-

rechnung

Personal-

aufwand der

entsendenden

Korps

Dienst-

leistungen der

Stammkorps

Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen

eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kan-

tonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets,

den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinba-

rung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.

C. Finanzierung

Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages ge-

mäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich

durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert.

Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende

Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik

und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich

belastet.

1 Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages

gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftragge-

bern kostendeckend in Rechnung zu stellen.

2 Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für

den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Ge-

meinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere

Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für wei-

tere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen wer-

den die Behörden rechtzeitig informiert.

Das FOR führt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die Aus-

kunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten

Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grund-

auftrages gibt.

Der Personalaufwand (Lohn- und Sozialversicherungsauf-

wand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantons-

polizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt.

Erbringen die Stammkorps insbesondere logistische Dienst-

leistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der

Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt

werden.

2

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Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden.

Ausbildungen und Instruktionen von zivilen Mitarbeitenden des FOR bei den Stammkorps

Die Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt.

Investitionsbeiträge

Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigentum des FOR.

Eigentumsverhältnisse

Das FOR betreibt ein wirksames und angemessenes Management der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

Finanzielles Risikomanagement und internes Kontrollsystem

D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung

Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt nach dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung. Die Rechnungsführung erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich.

Haushalts- und Rechnungsführung

Der Zahlungsverkehr wird über die Finanzverwaltung des Kantons Zürich abgewickelt.

Zahlungsverkehr

E. Finanzkompetenzen

1 Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgabenkompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.

Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR

2 Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direktorin oder dem Direktor FOR.

1.1.22-115

3

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3 Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeich-

nungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu

delegieren.

Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein.

Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in § 17 festgelegten

Finanzkompetenzen.

F. Revisionsstelle

kontrolle des Kantons Zürich.

4

1 OS 76, 421; AB1 2021-05-28. Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 LS 551.60.

4 LS 611.

Verwendung

von Eigen-

mitteln

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