Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.63 CH-ZH

Art. 3 : Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen des Gebühren-

Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 1 und 2 Vereinbarung FOR kosten- festsetzung

deckend.

2 Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen ausserhalb

des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 3 und 4 Vereinbarung FOR min-

destens kostendeckend.

3 Für standardisierte Leistungen werden Gebühren gemäss Anhang

erhoben. Aufträge, die vom üblichen Umfang in bedeutendem Mass

abweichen, werden nach Zeitaufwand verrechnet.

4 Die Gebührenfestsetzung für die übrigen Leistungen erfolgt nach

Zeitaufwand gemäss Ansätzen im Anhang.

5 Verbrauchsmaterial, Aufwendungen für die Entsorgung von sicher-

gestellten Materialien und Transportkosten werden kostendeckend ver-

rechnet.

6 Der Institutsrat überprüft die Höhe der Gebühren regelmässig.

Er teilt Anpassungen den betroffenen Behörden rechtzeitig mit.

1. 1. 22-115

1

551.63

Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich

Rechnung-

stellung

Verantwortlich-

keiten

← Art. 2 Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →