Art. 3 : Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich
Art. 3
1 Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen des Gebühren-
Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 1 und 2 Vereinbarung FOR kosten- festsetzung
deckend.
2 Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen ausserhalb
des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 3 und 4 Vereinbarung FOR min-
destens kostendeckend.
3 Für standardisierte Leistungen werden Gebühren gemäss Anhang
erhoben. Aufträge, die vom üblichen Umfang in bedeutendem Mass
abweichen, werden nach Zeitaufwand verrechnet.
4 Die Gebührenfestsetzung für die übrigen Leistungen erfolgt nach
Zeitaufwand gemäss Ansätzen im Anhang.
5 Verbrauchsmaterial, Aufwendungen für die Entsorgung von sicher-
gestellten Materialien und Transportkosten werden kostendeckend ver-
rechnet.
6 Der Institutsrat überprüft die Höhe der Gebühren regelmässig.
Er teilt Anpassungen den betroffenen Behörden rechtzeitig mit.
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551.63
Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich
Rechnung-
stellung
Verantwortlich-
keiten