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Art. 2 : Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 2

Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach marktüblichen Krite- Allgemeine

rien und berücksichtigt die Wettbewerbsfähigkeit. Sie orientiert sich Vorgaben

an kantonalen Verordnungen für vergleichbare Organisationseinheiten

und den branchenüblichen Ansätzen von privaten Gutachterstellen.

Vorbehalten bleiben die von Gesetzes wegen anwendbaren Gebühren-

tarife.

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