551.63
CH-ZH
Art. 2 : Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich
Art. 2
Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach marktüblichen Krite- Allgemeine
rien und berücksichtigt die Wettbewerbsfähigkeit. Sie orientiert sich Vorgaben
an kantonalen Verordnungen für vergleichbare Organisationseinheiten
und den branchenüblichen Ansätzen von privaten Gutachterstellen.
Vorbehalten bleiben die von Gesetzes wegen anwendbaren Gebühren-
tarife.