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551.62 CH-ZH

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL Sitzungen

FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direk-

tors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor

hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest

ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich

ist.

Die GL FOR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit- Beschluss-

glieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisuel- fähigkeit

ler Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schrift-

lichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig,

sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimm-

gleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stich-

entscheid.

Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied Ausstand

der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR ent-

scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor Auskunftsrechte

Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständig-

keit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet

über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist

die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entschei-

det auf Verlangen der Institutsrat.

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Informations-

pflicht der

Direktorin oder

des Direktors

Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR ins-

besondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse.

Geschäfts-

führung

Vertretung

nach aussen

Anstellungs-

behörde

Operative

Aufgaben

und Bericht-

erstattung

Finanz-

kompetenzen

B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors

Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Geschäftsfüh-

rung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung

des gesamten Institutspersonals.

sen.

Die Direktorin oder der Direktor vertritt das FOR nach aus-

Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller

zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder.

Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die ge-

mäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zu-

ständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement

FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder

der Geschäftsleitung übertragen wurden.

Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des

Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele

sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche

Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des

Institutsrates fallenden Geschäfte.

Die Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors

sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermäch-

tigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss § 17 in abgegrenzten Teil-

bereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren.

Zugehörigkeit

zum Kader

Aufgaben

C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders

Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fach-

bereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst

sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbei-

tende an.

1 Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der

Organisationseinheiten sicher.

2 Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Insti-

tutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zu-

lagen in seinem Zuständigkeitsbereich.

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3 Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des

Budgets.

4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem

Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Er-

nennung von Expertinnen und Experten.

D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals

Dem Institutspersonal gehören die zivilen Mitarbeitenden Zugehörigkeit

des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Poli- zum Instituts-

zisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.

personal

Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR Dienstvorschrif-

gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkom- ten und Weisun-

mandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der gen

Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stamm-

korps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur

die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend

gekennzeichnet.

Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eige- Bestimmung

nen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäfts- von Vertrauens-

leitung über deren Ernennung.

personen

Die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten unter- Disziplinar-

stehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps.

gewalt

E. Ausgabenkompetenzen

Die Ausgabenkompetenzen werden wir folgt geregelt

a. einmalige Ausgaben

bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter

Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter

Rechnungswesen

bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten-

der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale

Dienste

bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor

über Fr. 250 000 Institutsrat

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b. wiederkehrende Ausgaben

bis Fr. 5000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter

Support

bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten-

der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale

Dienste

bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor

über Fr. 50 000 Institutsrat

4

1 OS 76, 413; ABI 2021-06-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 LS 551.60.

4 LS 551.61.

5 LS 551.64.

6 LS 551.65.

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