Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL Sitzungen
FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direk-
tors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor
hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest
ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich
ist.
Die GL FOR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit- Beschluss-
glieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisuel- fähigkeit
ler Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schrift-
lichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig,
sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimm-
gleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stich-
entscheid.
Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied Ausstand
der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR ent-
scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.
Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor Auskunftsrechte
Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständig-
keit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet
über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist
die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entschei-
det auf Verlangen der Institutsrat.
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Informations-
pflicht der
Direktorin oder
des Direktors
Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR ins-
besondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse.
Geschäfts-
führung
Vertretung
nach aussen
Anstellungs-
behörde
Operative
Aufgaben
und Bericht-
erstattung
Finanz-
kompetenzen
B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors
Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Geschäftsfüh-
rung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung
des gesamten Institutspersonals.
sen.
Die Direktorin oder der Direktor vertritt das FOR nach aus-
Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller
zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder.
Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die ge-
mäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zu-
ständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement
FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder
der Geschäftsleitung übertragen wurden.
Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des
Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele
sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche
Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des
Institutsrates fallenden Geschäfte.
Die Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors
sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermäch-
tigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss § 17 in abgegrenzten Teil-
bereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren.
Zugehörigkeit
zum Kader
Aufgaben
C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders
Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fach-
bereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst
sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbei-
tende an.
1 Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der
Organisationseinheiten sicher.
2 Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Insti-
tutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zu-
lagen in seinem Zuständigkeitsbereich.
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3 Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des
Budgets.
4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem
Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Er-
nennung von Expertinnen und Experten.
D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals
Dem Institutspersonal gehören die zivilen Mitarbeitenden Zugehörigkeit
des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Poli- zum Instituts-
zisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.
personal
Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR Dienstvorschrif-
gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkom- ten und Weisun-
mandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der gen
Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stamm-
korps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur
die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend
gekennzeichnet.
Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eige- Bestimmung
nen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäfts- von Vertrauens-
leitung über deren Ernennung.
personen
Die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten unter- Disziplinar-
stehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps.
gewalt
E. Ausgabenkompetenzen
Die Ausgabenkompetenzen werden wir folgt geregelt
a. einmalige Ausgaben
bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter
Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter
Rechnungswesen
bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten-
der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale
Dienste
bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor
über Fr. 250 000 Institutsrat
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b. wiederkehrende Ausgaben
bis Fr. 5000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter
Support
bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten-
der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale
Dienste
bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor
über Fr. 50 000 Institutsrat
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1 OS 76, 413; ABI 2021-06-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 551.60.
4 LS 551.61.
5 LS 551.64.
6 LS 551.65.