551.61
CH-ZH
Art. 2 : Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
Art. 2
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Konstituierung
polizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss § 5 lit. a Vereinbarung
FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht
erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizei-
korps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stell-
vertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.
2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss