Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 2

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Konstituierung

polizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss § 5 lit. a Vereinbarung

FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht

erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizei-

korps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stell-

vertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.

2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss

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