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551.61 CH-ZH

Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1 Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Insti-

tutsrates sind in §§ 5–7 Vereinbarung FOR<bos> abschliessend geregelt.

2 Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des

Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss § 12 des Personalgesetzes

vom 27. September 19983.

3 Der Institutsrat ist zuständig für sämtliche Personalangelegenhei-

ten, die

a. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement

FOR übertragen sind,

b. gemäss dem kantonalen Personalrecht dem Regierungsrat übertra-

gen sind.

Zusammen-

setzung und

Zuständigkeit

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Konstituierung

polizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss § 5 lit. a Vereinbarung

FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht

erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizei-

korps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stell-

vertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.

2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss

1 Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des

Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin

oder des Direktors FOR.

2 Jede Kommandantin oder jeder Kommandant sowie zwei Mitglie-

der des Institutsrates sind berechtigt, den Institutsrat zu ausserordent-

lichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter

Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden aus-

serordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen.

3 Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den

Mitgliedern des Institutsrates mindestens acht Tage vor der Sitzung zu-

zustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberu-

fungsmodalitäten freiwillig verzichten.

4 Im Auftrag der oder des Vorsitzenden leitet die Direktorin oder

der Direktor FOR die Institutsratssitzungen.

4

1 OS 76, 408; AB1 2021-06-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 LS 177.10.

4 LS 551.60.

5 LS 551.62.

6 LS 551.65.

1 Der Institutsrat ist gestützt auf § 7 Abs. 1 Vereinbarung FOR

beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung

mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die

Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkular-

beschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mit-

glied die mündliche Beratung verlangt.

2 Die Direktorin oder der Direktor FOR oder weitere Mitglieder

der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit

beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte

Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Bera-

tungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen.

3 Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des

Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat ent-

scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz

bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erfor-

derlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch

Dritte ist ausgeschlossen.

3 Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR

als Sekretärin oder Sekretär. Die Sekretärin oder der Sekretär führt

die Anstaltsakten am Sitz des FOR.

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1 Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner

Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, ein-

zelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zu-

weisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mit-

glieder zu sorgen.

Der Institutsrat hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder

Spesenentschädigung durch das FOR.

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B. Geschäftsleitung

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Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsqualitäten. Die Direktorin oder der Direktor FOR und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbeitende des FOR.

Ernennung der

Direktorin oder

des Direktors

und stell-

vertretenden

Direktorin oder

stellvertreten-

den Direktors

Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen und Führungsqualitäten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende des FOR.

Ernennung

und Anzahl

der übrigen

Geschäftslei-

tungsmitglieder

Der Institutsrat erstellt für die Direktorin oder den Direktor FOR und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung Anforderungsprofile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Ernennung für die Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung.

Anforderungs-

profile und

Personen-

sicherheits-

überprüfung

1 Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung sind in §§ 8–10 Vereinbarung FOR festgehalten. Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach vorgängiger Anhörung der Direktorin oder des Direktors FOR durch Weisungen konkretisieren. Die Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §§ 8–10 Vereinbarung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht beschnitten werden.

Aufgaben und

Kompetenzen

2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR übernehmen.

3 Als operatives Führungsorgan des FOR kann die Geschäftsleitung in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR oder der Geschäftsordnung FOR5 dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zugeteilt werden.

4 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen

a. Entscheid über grundlegende Fragen der Geschäftsführung des FOR und Koordination innerhalb des Instituts,

b. Erlass von Richtlinien und betrieblichen Weisungen, die insbesondere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten gelten,

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c. Eröffnung von disziplinarischen oder administrativen Untersuchun-

gen in Bezug auf zivile Mitarbeitende und Anträge für die Eröff-

nung disziplinarischer oder administrativer Untersuchungen in Be-

zug auf die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten beim

jeweiligen Stammkorps.

d. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets,

Berichterstattung zum Leistungsauftrag, Erstellung des Geschäfts-

berichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates,

e. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf Bezeichnung der Stellen,

die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kan-

tonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind,

f. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf kantonale oder städtische

Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-recht-

liche Anstalt unterstellt,

g. Sicherstellung der Vernetzung des Instituts mit Vertreterinnen und

Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis.

Organisation

Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäfts-

ordnung FOR5 festgelegt.

Akkreditierung

Qualitäts-

management-

system

C. Qualitätsmanagement

Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäss ISO

EN 17025 und akkreditierte Inspektionsstelle gemäss ISO EN 17020.

Die Geschäftsleitung sorgt für die Beibehaltung der entsprechenden

Akkreditierung.

Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem

die zur Dienstleistungserbringung relevanten Geschäftsprozesse gemäss

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