Art. 3 : Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich
Art. 3
1 Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadt-
polizei Zürich folgende Dienstleistungen
a. spurenkundliche Tätigkeiten am Ereignisort,
b. standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Ge-
genstände (Asservate, Beweisgegenstände),
c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss der
Strafprozessordnung11,
d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfall-
technik,
e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schulung,
f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustel-
len, dass es seine Dienstleistungen als kriminaltechnisch-wissen-
schaftliches Kompetenzzentrum gemäss § 2 auf dem aktuellen Stand
von Wissenschaft und Technik erbringen kann.
2 Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich beziehen diese Leistungen
beim Institut.
2
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
551.60
3 Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die
Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich.
4 Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton
und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des
Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone
und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.