Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.60 CH-ZH

Art. 3 : Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadt-

polizei Zürich folgende Dienstleistungen

a. spurenkundliche Tätigkeiten am Ereignisort,

b. standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Ge-

genstände (Asservate, Beweisgegenstände),

c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss der

Strafprozessordnung11,

d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfall-

technik,

e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schulung,

f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustel-

len, dass es seine Dienstleistungen als kriminaltechnisch-wissen-

schaftliches Kompetenzzentrum gemäss § 2 auf dem aktuellen Stand

von Wissenschaft und Technik erbringen kann.

2 Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich beziehen diese Leistungen

beim Institut.

2

Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich

551.60

3 Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die

Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich.

4 Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton

und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des

Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone

und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.

← Art. 2 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →