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Art. 2 : Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich

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Art. 2

Das Institut hat den Betrieb eines kriminaltechnisch-wissen-

schaftlichen Kompetenzzentrums zum Zweck.

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