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551.4 CH-ZH

Art. 6 : Gesetz für ein Polizei und Justizzentrum Zürich

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Art. 6

1 Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene

Areal und die darauf erstellten Bauten gemäss § 1 sind als Verwaltungs-

vermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zweck gewidmet. Das

Vorhaben ist planungsrechtlich sicherzustellen.

2 Solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen

Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht

erschwert wird, sind andere Nutzungen gestattet. Dabei kann das vom

Polizei- und Justizzentrum Zürich vorerst nicht erfasste Areal zulasten

des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständig für den Entscheid

ist der Regierungsrat.

2

1 OS 59, 20.

2 In Kraft seit 1. April 2004 (OS 59, 68)

3 ABI 2002, 316.

4 ABI 2003, 317.

5 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 (OS 74, 160; ABI 2016-07-29). In Kraft

seit 1. April 2019.

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