Art. 6 : Gesetz für ein Polizei und Justizzentrum Zürich
Art. 6
1 Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene
Areal und die darauf erstellten Bauten gemäss § 1 sind als Verwaltungs-
vermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zweck gewidmet. Das
Vorhaben ist planungsrechtlich sicherzustellen.
2 Solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen
Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht
erschwert wird, sind andere Nutzungen gestattet. Dabei kann das vom
Polizei- und Justizzentrum Zürich vorerst nicht erfasste Areal zulasten
des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständig für den Entscheid
ist der Regierungsrat.
2
1 OS 59, 20.
2 In Kraft seit 1. April 2004 (OS 59, 68)
3 ABI 2002, 316.
4 ABI 2003, 317.
5 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 (OS 74, 160; ABI 2016-07-29). In Kraft
seit 1. April 2019.