551.4
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz für ein Polizei und Justizzentrum Zürich
Art. 5
Über die Aufteilung des Rahmenkredits in einzelne Objekt-
kredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.
Über die Aufteilung des Rahmenkredits in einzelne Objekt-
kredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.