Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.4 CH-ZH

Art. 4 : Gesetz für ein Polizei und Justizzentrum Zürich

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Art. 4

Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmen-

kredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten

Landerwerb und die Bauten des Polizei- und Justizzentrums Zürich.

Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die

sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab

Indexstand 1. April 2001 ergeben und, für den Landpreis, aufgrund der

Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise ab Indexstand

Oktober 2002.

1.4.19-104

1

551.4

Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

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