551.4
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz für ein Polizei und Justizzentrum Zürich
Art. 4
Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmen-
kredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten
Landerwerb und die Bauten des Polizei- und Justizzentrums Zürich.
Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die
sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab
Indexstand 1. April 2001 ergeben und, für den Landpreis, aufgrund der
Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise ab Indexstand
Oktober 2002.
1.4.19-104
1
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Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich