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551.4 CH-ZH

Gesetz für ein Polizei und Justizzentrum Zürich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1 Dieses Gesetz schafft die Grundlage für den Bau eines Poli-

zei- und Justizzentrums Zürich in Zürich-Aussersihl, in dem zentrale

Abteilungen der Kantonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden,

Ausbildungseinrichtungen der Polizei sowie das Polizeigefängnis und

ein weiteres Bezirksgefängnis des Bezirks Zürich zusammengeführt wer-

den sollen.

2 Auf den Zeitpunkt des Bezugs des Polizei- und Justizzentrums

Zürich werden das provisorische Polizeigefängnis aufgehoben und das

bisher genutzte Kasernenareal im Zürcher Stadtkreis 4 sowie dessen

Gebäude (Militärkaserne, Polizeikaserne, Zeughäuser) für eine andere

Nutzung vollständig freigegeben.5

Zur Verwirklichung des Polizei- und Justizzentrums Zürich

erwirbt der Kanton von den Schweizerischen Bundesbahnen das Areal

Güterbahnhof in Zürich-Aussersihl, Grundbuchblatt 1902, Kat.-Nr. 6760,

und erstellt auf diesem Areal eine Neuüberbauung.

Für den Entscheid über die Entlassung der sich auf dem Areal

befindenden schützenswerten Bauten aus dem kommunalen Denkmal-

schutzinventar ist die Baudirektion zuständig.

Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmen-

kredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten

Landerwerb und die Bauten des Polizei- und Justizzentrums Zürich.

Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die

sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab

Indexstand 1. April 2001 ergeben und, für den Landpreis, aufgrund der

Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise ab Indexstand

Oktober 2002.

1.4.19-104

1

551.4

Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

Über die Aufteilung des Rahmenkredits in einzelne Objekt-

kredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.

1 Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene

Areal und die darauf erstellten Bauten gemäss § 1 sind als Verwaltungs-

vermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zweck gewidmet. Das

Vorhaben ist planungsrechtlich sicherzustellen.

2 Solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen

Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht

erschwert wird, sind andere Nutzungen gestattet. Dabei kann das vom

Polizei- und Justizzentrum Zürich vorerst nicht erfasste Areal zulasten

des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständig für den Entscheid

ist der Regierungsrat.

2

1 OS 59, 20.

2 In Kraft seit 1. April 2004 (OS 59, 68)

3 ABI 2002, 316.

4 ABI 2003, 317.

5 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 (OS 74, 160; ABI 2016-07-29). In Kraft

seit 1. April 2019.

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