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551.2 KVSMSOCMSMOCMS CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)

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Art. 6

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän-

digen Behörden alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Aus-

künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den

zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Verwendung der

gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Ein-

sicht in ihre Unterlagen.

3 Sie legen den zuständigen Behörden nach Abschluss der Mass-

nahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über

die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft

geben.

2

1 OS 77, 436; Begründung siehe ABI 2022-07-01.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.

3 LS 132.2.

4 SR 311.039.6.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 163; ABI 2024-02-02). In

Kraft seit 1. April 2024.

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