Art. 6 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)
Art. 6
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän-
digen Behörden alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Aus-
künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den
zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Verwendung der
gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Ein-
sicht in ihre Unterlagen.
3 Sie legen den zuständigen Behörden nach Abschluss der Mass-
nahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über
die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft
geben.
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1 OS 77, 436; Begründung siehe ABI 2022-07-01.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
3 LS 132.2.
4 SR 311.039.6.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 163; ABI 2024-02-02). In
Kraft seit 1. April 2024.