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551.2 KVSMSOCMSMOCMS CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)

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Art. 5

Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher- c. Verfahren

heitsdirektion und bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dem

Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS

beizulegen.

1.7.24 - 125

1

551.2

KVSMS

d. Pflichten

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