551.2
KVSMSOCMSMOCMS
CH-ZH
Art. 5 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)
Art. 5
Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher- c. Verfahren
heitsdirektion und bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dem
Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS
beizulegen.
1.7.24 - 125
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KVSMS
d. Pflichten