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551.2 KVSMSOCMSMOCMS CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)

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Art. 4

1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- b. Umfang

ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan-

ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.

2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene

Gemeinde leistet.

3 Die Beiträge des Kantons betragen insgesamt höchstens 2 Mio.

Franken jährlich.5

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