551.2
KVSMSOCMSMOCMS
CH-ZH
Art. 4 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)
Art. 4
1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- b. Umfang
ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan-
ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene
Gemeinde leistet.
3 Die Beiträge des Kantons betragen insgesamt höchstens 2 Mio.
Franken jährlich.5