551.2
KVSMSOCMSMOCMS
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)
Art. 3
1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Finanzielle
Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Unterstützung
Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
2 Das Staatsbeitragsgesetz³ gilt sinngemäss.
a. Voraus-
setzung