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551.2 KVSMSOCMSMOCMS CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)

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Art. 2

1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Grundsätze

öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz und Tätigkeit

im Kanton unterstützen, die zugunsten von Minderheiten mit beson-

deren Schutzbedürfnissen Massnahmen gegen Angriffe durchführen.

2 Die Organisationen können finanziell oder auf andere Weise unter-

stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen

im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Mass-

nahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit beson-

deren Schutzbedürfnissen (VSMS)4.

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