551.2
KVSMSOCMSMOCMS
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)
Art. 2
1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Grundsätze
öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz und Tätigkeit
im Kanton unterstützen, die zugunsten von Minderheiten mit beson-
deren Schutzbedürfnissen Massnahmen gegen Angriffe durchführen.
2 Die Organisationen können finanziell oder auf andere Weise unter-
stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen
im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Mass-
nahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit beson-
deren Schutzbedürfnissen (VSMS)4.