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551.2 KVSMSOCMSMOCMS CH-ZH

Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS) (KVSMS)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Unterstützung Gegenstand

des Kantons und der Gemeinden zugunsten von Organisationen, die

Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen

Schutzbedürfnissen vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen

Aktivitäten zu schützen.

1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Grundsätze

öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz und Tätigkeit

im Kanton unterstützen, die zugunsten von Minderheiten mit beson-

deren Schutzbedürfnissen Massnahmen gegen Angriffe durchführen.

2 Die Organisationen können finanziell oder auf andere Weise unter-

stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen

im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Mass-

nahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit beson-

deren Schutzbedürfnissen (VSMS)4.

1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Finanzielle

Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Unterstützung

Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.

2 Das Staatsbeitragsgesetz³ gilt sinngemäss.

a. Voraus-

setzung

1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- b. Umfang

ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan-

ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.

2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene

Gemeinde leistet.

3 Die Beiträge des Kantons betragen insgesamt höchstens 2 Mio.

Franken jährlich.5

Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher- c. Verfahren

heitsdirektion und bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dem

Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS

beizulegen.

1.7.24 - 125

1

551.2

KVSMS

d. Pflichten

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän-

digen Behörden alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Aus-

künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den

zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Verwendung der

gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Ein-

sicht in ihre Unterlagen.

3 Sie legen den zuständigen Behörden nach Abschluss der Mass-

nahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über

die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft

geben.

2

1 OS 77, 436; Begründung siehe ABI 2022-07-01.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.

3 LS 132.2.

4 SR 311.039.6.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 163; ABI 2024-02-02). In

Kraft seit 1. April 2024.

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