Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS) (KVSMS)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Unterstützung Gegenstand
des Kantons und der Gemeinden zugunsten von Organisationen, die
Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen
Schutzbedürfnissen vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen
Aktivitäten zu schützen.
1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Grundsätze
öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz und Tätigkeit
im Kanton unterstützen, die zugunsten von Minderheiten mit beson-
deren Schutzbedürfnissen Massnahmen gegen Angriffe durchführen.
2 Die Organisationen können finanziell oder auf andere Weise unter-
stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen
im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Mass-
nahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit beson-
deren Schutzbedürfnissen (VSMS)4.
1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Finanzielle
Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Unterstützung
Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
2 Das Staatsbeitragsgesetz³ gilt sinngemäss.
a. Voraus-
setzung
1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- b. Umfang
ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan-
ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene
Gemeinde leistet.
3 Die Beiträge des Kantons betragen insgesamt höchstens 2 Mio.
Franken jährlich.5
Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher- c. Verfahren
heitsdirektion und bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dem
Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS
beizulegen.
1.7.24 - 125
1
551.2
KVSMS
d. Pflichten
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän-
digen Behörden alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Aus-
künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den
zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Verwendung der
gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Ein-
sicht in ihre Unterlagen.
3 Sie legen den zuständigen Behörden nach Abschluss der Mass-
nahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über
die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft
geben.
2
1 OS 77, 436; Begründung siehe ABI 2022-07-01.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
3 LS 132.2.
4 SR 311.039.6.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 163; ABI 2024-02-02). In
Kraft seit 1. April 2024.