Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Gesetzestext (5 Artikel)
1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung Zuständigkeit
stattfindet, ist zuständig für
der Gemeinde
des Austra-
a. die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gungsorts
gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Kon-
kordat),
b. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durch-
suchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 des Konkordats.
2 Sie bezeichnet die zuständige Behörde.
1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind zuständig: Zuständigkeit
a. bei Rayonverboten
1. für die Festlegung der Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4
Abs. 1 des Konkordats),
2. für die Verfügung eines Rayonverbots, wenn die betroffene
Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt be-
teiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt
in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 des Konkordats);
b. für die Verfügung einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person
in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats);
c. bei Polizeigewahrsam
1. für die Verfügung von Polizeigewahrsam unter Festlegung von
Ort, Zeit und Dauer, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt
wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),
2. für die Beantragung von Polizeigewahrsam, wenn befürchtet
wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die
betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6
und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats);
der Polizeien
1.10.13-82
1
Meldewesen
551.191 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
d. für die Beantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24 c
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wah-
rung der inneren Sicherheit, wenn die betroffene Person in ihrer
Stadt wohnt.
2 Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich
und Winterthur ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann mit Aus-
nahme der Festlegung der Rayons gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auch im
Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur han-
deln.
3 Wohnt die Person im Kanton Zürich, ist der Antrag gemäss Abs. 1
lit. c Ziff. 2 der Kantonspolizei zu stellen.
1 Wer ein Rayonverbot verfügt, informiert die zuständigen
Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Konkordats.
2 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Rayonverbote ent-
gegen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Kantons ver-
fügt worden sind, wenn die betroffene Person im Kanton Zürich wohnt
oder zu einem Klub mit Sitz im Kanton Zürich in Beziehung steht
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats).
3 Wer eine polizeiliche Massnahme oder einen Strafentscheid gemäss
der Sicherheits- der Massnahmen gemäss § 1, namentlich durch einen regelmässigen
Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Behörden.
direktion
2
1 OS 68, 266; Begründung siehe ABI 2013-06-21.
2 Inkrafttreten: 1. August 2013.
3 LS 551.19.
4 SR 120.
Abs. 3 des Konkordats trifft, meldet dies dem Bundesamt für
Polizei. Die Strafbehörde meldet den Strafentscheid zudem der Behörde,
welche die polizeiliche Massnahme getroffen hat.
Zuständigkeit