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551.191 CH-ZH

Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung Zuständigkeit

stattfindet, ist zuständig für

der Gemeinde

des Austra-

a. die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gungsorts

gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Kon-

kordat),

b. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durch-

suchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 des Konkordats.

2 Sie bezeichnet die zuständige Behörde.

1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind zuständig: Zuständigkeit

a. bei Rayonverboten

1. für die Festlegung der Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4

Abs. 1 des Konkordats),

2. für die Verfügung eines Rayonverbots, wenn die betroffene

Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt be-

teiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt

in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 des Konkordats);

b. für die Verfügung einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person

in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats);

c. bei Polizeigewahrsam

1. für die Verfügung von Polizeigewahrsam unter Festlegung von

Ort, Zeit und Dauer, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt

wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),

2. für die Beantragung von Polizeigewahrsam, wenn befürchtet

wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die

betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6

und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats);

der Polizeien

1.10.13-82

1

Meldewesen

551.191 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

d. für die Beantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24 c

des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wah-

rung der inneren Sicherheit, wenn die betroffene Person in ihrer

Stadt wohnt.

2 Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich

und Winterthur ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann mit Aus-

nahme der Festlegung der Rayons gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auch im

Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur han-

deln.

3 Wohnt die Person im Kanton Zürich, ist der Antrag gemäss Abs. 1

lit. c Ziff. 2 der Kantonspolizei zu stellen.

1 Wer ein Rayonverbot verfügt, informiert die zuständigen

Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Konkordats.

2 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Rayonverbote ent-

gegen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Kantons ver-

fügt worden sind, wenn die betroffene Person im Kanton Zürich wohnt

oder zu einem Klub mit Sitz im Kanton Zürich in Beziehung steht

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats).

3 Wer eine polizeiliche Massnahme oder einen Strafentscheid gemäss

der Sicherheits- der Massnahmen gemäss § 1, namentlich durch einen regelmässigen

Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Behörden.

direktion

2

1 OS 68, 266; Begründung siehe ABI 2013-06-21.

2 Inkrafttreten: 1. August 2013.

3 LS 551.19.

4 SR 120.

Abs. 3 des Konkordats trifft, meldet dies dem Bundesamt für

Polizei. Die Strafbehörde meldet den Strafentscheid zudem der Behörde,

welche die polizeiliche Massnahme getroffen hat.

Zuständigkeit

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