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Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Art. 3

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gel-

a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,

b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll-

verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und

-vereine,

c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,

d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu

unterzeichnen.

Bewilligungs-

pflicht

2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen

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