551.19
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 3
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gel-
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll-
verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und
-vereine,
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen.
Bewilligungs-
pflicht
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen