551.19
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 2
9 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Zuständigkeit
Konkordats zuständigen Behörden.
2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder
Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach
Art. 4-9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.