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Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Art. 2

9 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Zuständigkeit

Konkordats zuständigen Behörden.

2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder

Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach

Art. 4-9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.

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