Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1 Der Kanton tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Beitritt
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
bei.
2 Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.8
9 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Zuständigkeit
Konkordats zuständigen Behörden.
2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder
Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach
Art. 4-9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gel-
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll-
verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und
-vereine,
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen.
Bewilligungs-
pflicht
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen
Abs. 2–4, 3 b und 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der
Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB
hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei
(fedpol) gestützt auf Art. 24 a Abs. 4 BWIS5
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–
9 und 12,
b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die ent-
sprechenden Strafentscheide,
c. die von ihnen festgelegten Rayons.
5.9 Kapitel: Schlussbestimmungen
Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.
Art. 6º 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine
Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der
zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn
a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Ge-
walttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
und c-j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126
Abs. 1 StGB,
b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB
begangen hat,
c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen-
stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu
schädigen, oder wenn sie dies in Kauf genommen hat,
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach
diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24 c
BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkor-
dats verstossen hat,
e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an-
lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder
f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein-
zelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genann-
ten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglich-
keit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die
verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort
und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde
verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den
Erlass von Meldeauflagen beantragen.
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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt Polizei-
werden, wenn
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich
anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstal-
tung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen beteiligen wird und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzun-
gen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei
der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Ver-
fügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des
Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli-
zeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der
betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons
verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den
Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird.
Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird,
hat dabei Vorrang.
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a
sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder
den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine die-
ser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1
Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113,
122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person
bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzu-
finden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die
Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den
Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8
Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle
benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des
Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die
Benachrichtigung umgehend.
Art. 10º Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den
Art. 4–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von
Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote aus-
zusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung
innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Emp-
fehlung erfolgt unter den Angaben der notwendigen Daten gemäss
Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Perso-
nen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Poli-
zeigewahrsam nach den Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt
werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
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4.9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen
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Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Information
Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert des Bundes
die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren
richtet sich nach Art. 270 RVOV6.
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft², sobald ihm mindestens Inkrafttreten
zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar
2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen
zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss
rechtskräftig wird.8
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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjäh-
riger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen
Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD
über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und
ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über
den Geltungsstand des Konkordats.
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Abs. 3 BWIS5.
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltun- Rayonverbot
gen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Ge-
biet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zei-
ten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche
Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.11
Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden
a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig-
keit erfolgte,
b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene
Person wohnt,
c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen
Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt
der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle)
und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayon-
verboten beantragen.
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Verfügung
über ein
Rayonverbot
Meldeauflage
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1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel-
tungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Ver-
fügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlau-
ben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu
erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in
Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als Handhabung
eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport- der Melde-
auflage
veranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich an-
zunehmen, wenn
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen-
den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen
umgehen würde oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse,
wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines
Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt-
taten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und beleg-
baren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle
(Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und
unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zustän-
dige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben
der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage
verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
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1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Aufschiebende
Anwendung von Art. 3 a ergehen, haben keine aufschiebende Wir- Wirkung
kung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf
Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen
nach den Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch
der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Be-
schwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid
ausdrücklich gewährt.
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für Zuständigkeit
die Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 und die Massnahmen nach den und Verfahren
1 OS 64, 562.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABI 2008, 1356.
4 ABI 2009, 101.
5 SR 120.
6 SR 172.010.1.
7 SR 311.0.
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8 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABI 2012, 991). In
Kraft seit 1. August 2013.
9 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABI 2012, 991). In
Kraft seit 1. August 2013.
10 Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABI 2012, 991). In
Kraft seit 1. August 2013.
11 Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013
und 1C_684/2013) (OS 69, 93).
12 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/
2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93).
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Anhang
Konkordat
über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen
(vom 15. November 2007)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen