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551.19 CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

1 Der Kanton tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Beitritt

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007

bei.

2 Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.8

9 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Zuständigkeit

Konkordats zuständigen Behörden.

2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder

Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach

Art. 4-9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gel-

a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,

b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll-

verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und

-vereine,

c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,

d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu

unterzeichnen.

Bewilligungs-

pflicht

2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen

Abs. 2–4, 3 b und 4–9.

2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der

Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB

hin.

3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei

(fedpol) gestützt auf Art. 24 a Abs. 4 BWIS5

a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–

9 und 12,

b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die ent-

sprechenden Strafentscheide,

c. die von ihnen festgelegten Rayons.

5.9 Kapitel: Schlussbestimmungen

Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.

3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.

Art. 6º 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine

Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der

zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn

a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Ge-

walttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a

und c-j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126

Abs. 1 StGB,

b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB

begangen hat,

c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen-

stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu

schädigen, oder wenn sie dies in Kauf genommen hat,

d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach

diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24 c

BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkor-

dats verstossen hat,

e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass

sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an-

lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder

f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein-

zelfall als milder erscheint.

2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genann-

ten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglich-

keit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die

verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort

und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde

verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den

Erlass von Meldeauflagen beantragen.

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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt Polizei-

werden, wenn

a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich

anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstal-

tung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder

Sachen beteiligen wird und

b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu

hindern.

2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzun-

gen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.

3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei

der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Ver-

fügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des

Gewahrsams dort zu bleiben.

4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli-

zeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.

5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der

betroffenen Person richterlich zu überprüfen.

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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons

verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den

Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird.

Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird,

hat dabei Vorrang.

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a

sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder

den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine die-

ser Organisationen beteiligt sind.

2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1

Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113,

122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.

3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person

bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzu-

finden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.

4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die

Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.

5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den

Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8

Abs. 5).

6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle

benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des

Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die

Benachrichtigung umgehend.

Art. 10º Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den

Art. 4–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von

Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote aus-

zusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung

innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Emp-

fehlung erfolgt unter den Angaben der notwendigen Daten gemäss

Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Perso-

nen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Poli-

zeigewahrsam nach den Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt

werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

4.9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen

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Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Information

Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert des Bundes

die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren

richtet sich nach Art. 270 RVOV6.

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft², sobald ihm mindestens Inkrafttreten

zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar

2010.

2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen

zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss

rechtskräftig wird.8

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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjäh-

riger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen

Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD

über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und

ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über

den Geltungsstand des Konkordats.

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1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltun- Rayonverbot

gen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen

beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Ge-

biet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zei-

ten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche

Rayons das Verbot gilt.

2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.11

Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.

3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden

a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig-

keit erfolgte,

b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene

Person wohnt,

c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen

Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.

Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt

der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.

4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle)

und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayon-

verboten beantragen.

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Verfügung

über ein

Rayonverbot

Meldeauflage

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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel-

tungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Ver-

fügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlau-

ben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu

erhalten.

2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in

Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als Handhabung

eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport- der Melde-

auflage

veranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich an-

zunehmen, wenn

a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen-

den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen

umgehen würde oder

b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse,

wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines

Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt-

taten abgehalten werden kann.

2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und beleg-

baren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle

(Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und

unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zustän-

dige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben

der betreffenden Person.

3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage

verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.

4 12

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Aufschiebende

Anwendung von Art. 3 a ergehen, haben keine aufschiebende Wir- Wirkung

kung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf

Antrag der Beschwerdeführer gewähren.

2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen

nach den Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch

der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Be-

schwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid

ausdrücklich gewährt.

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für Zuständigkeit

die Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 und die Massnahmen nach den und Verfahren

1 OS 64, 562.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

3 ABI 2008, 1356.

4 ABI 2009, 101.

5 SR 120.

6 SR 172.010.1.

7 SR 311.0.

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Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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8 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABI 2012, 991). In

Kraft seit 1. August 2013.

9 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABI 2012, 991). In

Kraft seit 1. August 2013.

10 Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABI 2012, 991). In

Kraft seit 1. August 2013.

11 Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013

und 1C_684/2013) (OS 69, 93).

12 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/

2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93).

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

Anhang

Konkordat

über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen

(vom 15. November 2007)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

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