Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Art. 4
Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von
IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze
a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei-
hoheit der Kantone Rechnung.
b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und
Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt-
schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),
welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für
dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten
des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenz-
wachtkorps) entscheidet.
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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18
d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen
Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten
Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone
Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate
entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf
ihre Mitglieder.
e. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte
ihrem Stammkorps unterstellt.
g. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei-
kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standort-
kanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem
Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kos-
tendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendun-
gen zu regeln.
i. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die
Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent-
sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den
Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.
j. Bei Einsätzen zu Gunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb
des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan-
ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkor-
dats gelten.
k. Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.
Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordent-
lichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungs-
verordnung2.
II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf