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551.18 IKAPOL CH-ZH

Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

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Art. 4

Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von

IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze

a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei-

hoheit der Kantone Rechnung.

b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und

Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.

c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt-

schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),

welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für

dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten

des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenz-

wachtkorps) entscheidet.

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen

Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten

Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone

Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate

entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf

ihre Mitglieder.

e. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.

f. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte

ihrem Stammkorps unterstellt.

g. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei-

kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.

h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standort-

kanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem

Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kos-

tendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendun-

gen zu regeln.

i. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die

Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent-

sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den

Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.

j. Bei Einsätzen zu Gunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb

des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan-

ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkor-

dats gelten.

k. Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.

Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordent-

lichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungs-

verordnung2.

II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

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