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551.18 IKAPOL CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (IKAPOL)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organi-

sation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Ver-

fahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche,

angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung

für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-,

Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.

Definition

Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt

vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz

Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder

bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann

und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.

Grundsätze

Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von

IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze

a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei-

hoheit der Kantone Rechnung.

b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und

Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.

c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt-

schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),

welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für

dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten

des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenz-

wachtkorps) entscheidet.

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen

Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten

Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone

Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate

entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf

ihre Mitglieder.

e. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.

f. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte

ihrem Stammkorps unterstellt.

g. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei-

kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.

h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standort-

kanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem

Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kos-

tendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendun-

gen zu regeln.

i. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die

Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent-

sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den

Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.

j. Bei Einsätzen zu Gunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb

des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan-

ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkor-

dats gelten.

k. Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.

Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordent-

lichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungs-

verordnung2.

II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL- Gremien

Einsätzen sind folgende Gremien massgebend

a. Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam-

menarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP),

b. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP),

c. Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

551.18

AG GIP

AG OP

1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer

Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter

Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbeson-

dere die folgenden Aufgaben

a. politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der

AG OP,

b. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP,

c. Festlegung des organisatorischen Zeitplans,

d. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung,

e. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz,

f. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes,

g. Entscheid auf Grund der Anträge der AG OP, ob die Vorausset-

zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um

einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse

handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,

h. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle

Unterstützung auf Grund der eigenen Lageanalyse,

i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten,

j. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs

Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.

2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen

Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die

folgenden Funktionen und Organe an

a. die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate,

b. ein bis zwei Vertreter des Bundes,

c. Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone,

d. Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps,

e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin

und der Stadt Zürich,

f. Präsident der KKPKS.

Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen

werden.

1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinie-

rendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Gross-

ereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungs-

verantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen

Aufgaben

a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht,

b. Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel,

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

c. Koordination der Bereitstellung dieser Mittel,

d. Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen

Entscheide,

e. Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und

Tessin um IKAPOL-Einsätze,

f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen,

g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung,

h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und

Vorgehen,

i. Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des

Operationsplans,

j. Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS,

k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem

Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen,

1. Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des

Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.

2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der

AG OP die folgenden Funktionen und Organe an

a. die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate,

b. Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol),

c. Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps,

d. Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der

Stadt Zürich.

Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organi-

sationen wie Grenzwachtkorps, VBS usw. sowie mit Kommandanten

weiterer städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen IKKS

Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweili-

gen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden

können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatz-

führenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Ein-

satz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der

AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den

IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der

AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich

verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu

können.

2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.

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551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an

a. der Stabschef,

b. ein bis zwei Führungsgehilfen,

c. je ein Vertreter der Polizeikonkordate,

d. je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der

Stadt Zürich,

e. ein Vertreter des Bundes.

Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen

wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB usw. ergänzt.

4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die

AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre

Korps bzw. Organisationen bestimmt.

Abläufe

1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Gross-

ereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton

den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusam-

mentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und

wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat

gelangt.

2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten

Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb

des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch

andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.

3 Bei nicht vorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise

Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bil-

det sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab,

der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung

trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für

die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.

Entschädi-

gungen für

IKAPOL-

Einsätze

III. Finanzielles

1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizei-

kräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600 pro Einsatzkraft und 24 Stun-

den, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft

im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereit-

schaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

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2 Zu Gunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Ein- satzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die ein- satzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.

3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unter- stützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL- Einsatzereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

1 Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe Private Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.

2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung³ deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.

1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kosten- Territorial- pflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder prinzip zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.

2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Ein- satz begonnen hat.

Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansät- Übrige Aufwen- zen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unter- dungen, Spesen kunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.

IV. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt in Kraft4, sobald alle Kantone Inkrafttreten ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.

1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend Änderungen eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.

2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres

durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das

Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.

Art. 17 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende

Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten inter-

kantonaler Polizeieinsätze gemäss Art. 16 der Bundesverfassung2 auf-

gehoben.

Geltungsdauer,

Kündigung

Aufhebung

der geltenden

Verwaltungs-

vereinbarung

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