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551.175 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der poli- Zweck

zeilichen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Auto-

bahn A4 der Kantone Zug und Zürich.

2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteil-

nehmenden bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.

1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwi- Gegenstand

schen dem Anschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung

Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und

Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizei-

lich unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich

ausgeübt.

2 In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück

der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affol-

tern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-,

Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die

kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Poli-

zei ausgeübt.

1. 1. 10-67

1

551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a

II. Zuständigkeit

Grundsatz

1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton

Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern

am Albis und der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kan-

tonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als

Gebietskanton.

2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung

Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss

Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebiets-

kanton.

3 Auf dem in Art. 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche

Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegen-

über den Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebiets-

kantons.

Örtliche

Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen

Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Natio-

nalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter

anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten,

Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von

Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20074.

2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss-

bauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht,

Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer

Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne

bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen

Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 360 StGB3).

Verkehrspolizei

1 Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebiets-

kanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit fol-

gende Aufgaben

a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh-

menden und der Fahrzeuge (inklusive der zur Verfügung stehen-

den Messgeräte),

b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur

Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament-

lich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschrän-

kungen (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignis-

meldung),

2

Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175

c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein-

richtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den

Gebietskanton),

d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des

Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons,

e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung

der administrativpolizeilichen Meldungen (u. a. Unfallaufnahme-

protokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons,

f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach

den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;

g. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zuguns-

ten des Betreuungskantons.

2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und

Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrecht-

lichen Zuständigkeiten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem

Betreuungskanton mitzuteilen.

3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeits-

messsystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.

4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetz-

gebung bleiben vorbehalten.

5 Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige

Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrs-

regelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via ge-

bietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen

kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen

erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungs-

bussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handeln-

den Polizei.

1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahn- Kriminalpolizei

dung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder

Art, die auf dem in Art. 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.

2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt

oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrie-

ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden

ist, sind vom jeweiligen Betreuungskanton den Strafuntersuchungs-

behörden des Gebietskantons zuzuführen.

3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegen-

nahme und Weiterleitung von Anzeigen.

4 Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüg-

lich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die

notwendigen Massnahmen.

1. 1. 10-67

3

551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a

Verfahren

1 Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften

des Gebietskantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschrif-

ten des Betreuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.

2 Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons

regeln das Rapport- und Meldewesen.

III. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone

Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungs-

kantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tra-

gen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Befehlsgewalt

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im

Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons

nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu

erlassen.

2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän-

digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch

Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskan-

tons.

Disziplinar-

gewalt

Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des

jeweiligen Betreuungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskan-

ton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.

Verantwortlich-

keit

1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungs-

kantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet

der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.

2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen,

soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig

sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für

die Ersatzpflichtigen günstiger ist.

3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erlei-

den, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haf-

tung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.

4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motor-

fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

4

Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175

¹ Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen Beistand

ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder

zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behör-

den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem

Betreuungskanton erhalten, und nicht weniger als den Angehörigen

der Kantonspolizei des Gebietskantons.

2 Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskan-

tone.

IV. Kostenregelung

¹ Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Betriebskosten

Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die

Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen

Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haft-

pflichtversicherungen.

2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli-

zei gehen an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungs-

bussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden

Kanton auf dem Rückweg gemäss Art. 5 Abs. 5.

V. Schlussbestimmungen

Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der An- Anstände

wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-

ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese

einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-

regierungen den Obmann.

¹ Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4, Inkrafttreten

Zürich-Luzern, in Kraft7.

2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen

und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von

einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen

Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

und

Vertragsdauer

1. 1. 10-67

5

551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 der Bun-

desverfassung2 vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat

zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

1 OS 64, 551.

2 SR 101.

3 SR 311.0.

4 SR 725.111.

5 SR 741.01.

6 SR 741.03.

7 Inkrafttreten: 13. November 2009.

6

Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175

A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei

Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus-

übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss

Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

Schematische Übersicht

Islisberg - Tunnel

Wildüberführung

Isenberg

Anschluss

Affoltern am Albis /

Rastplatz

Knonauer Amt

Ueberdeckung Eigi

Rüteli - Tunnel

31a Anschluss

Wettswil

31b siehe Detail

Kanton Zürich

Kanton Zug

Verzweigung

Blegi

32

Zuständigkeiten

Kantonspolizei Zürich

Zuger Polizei

A4

Luzern A4 Zürich

siehe Detail

7

1. 1. 10-67

551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a

A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei

Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus-

übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss

Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt

Zürich

Rastplatz

Knonauer Amt West

Obfelden

Notausfahrt

N

Notausfahrt

Zuständigkeiten

Kantonspolizei Zürich

Zuger Polizei

8

Rastplatz

Knonauer Amt Ost

Affoltern a.A.

Mettmenstetten

Luzern

Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175

A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei

Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

Detail Verzweigung Blegi

Grossmóos

A4

435

Pfad

442

A4

Luzern

454*

Städtlerx

Zuständigkeiten

Kantonspolizei Zürich

Zuger Polizei

1. 1. 10-67

Zürich-

N

44

Zug

A4a

9

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