Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der poli- Zweck
zeilichen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Auto-
bahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteil-
nehmenden bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.
1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwi- Gegenstand
schen dem Anschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung
Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und
Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizei-
lich unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich
ausgeübt.
2 In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück
der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affol-
tern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-,
Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die
kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Poli-
zei ausgeübt.
1. 1. 10-67
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551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
II. Zuständigkeit
Grundsatz
1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton
Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern
am Albis und der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kan-
tonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als
Gebietskanton.
2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung
Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss
Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebiets-
kanton.
3 Auf dem in Art. 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche
Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegen-
über den Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebiets-
kantons.
Örtliche
Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen
Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Natio-
nalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter
anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten,
Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von
Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20074.
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss-
bauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht,
Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer
Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne
bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 360 StGB3).
Verkehrspolizei
1 Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebiets-
kanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit fol-
gende Aufgaben
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh-
menden und der Fahrzeuge (inklusive der zur Verfügung stehen-
den Messgeräte),
b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament-
lich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschrän-
kungen (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignis-
meldung),
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c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein-
richtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den
Gebietskanton),
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des
Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons,
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung
der administrativpolizeilichen Meldungen (u. a. Unfallaufnahme-
protokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons,
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach
den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zuguns-
ten des Betreuungskantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und
Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrecht-
lichen Zuständigkeiten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem
Betreuungskanton mitzuteilen.
3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeits-
messsystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetz-
gebung bleiben vorbehalten.
5 Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige
Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrs-
regelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via ge-
bietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen
kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen
erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungs-
bussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handeln-
den Polizei.
1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahn- Kriminalpolizei
dung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder
Art, die auf dem in Art. 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt
oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrie-
ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden
ist, sind vom jeweiligen Betreuungskanton den Strafuntersuchungs-
behörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegen-
nahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüg-
lich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die
notwendigen Massnahmen.
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Verfahren
1 Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften
des Gebietskantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschrif-
ten des Betreuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
2 Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons
regeln das Rapport- und Meldewesen.
III. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone
Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungs-
kantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tra-
gen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im
Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons
nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu
erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän-
digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch
Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskan-
tons.
Disziplinar-
gewalt
Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des
jeweiligen Betreuungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskan-
ton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Verantwortlich-
keit
1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungs-
kantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet
der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen,
soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig
sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für
die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erlei-
den, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haf-
tung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motor-
fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
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Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
¹ Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen Beistand
ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behör-
den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem
Betreuungskanton erhalten, und nicht weniger als den Angehörigen
der Kantonspolizei des Gebietskantons.
2 Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskan-
tone.
IV. Kostenregelung
¹ Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Betriebskosten
Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die
Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen
Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haft-
pflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli-
zei gehen an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungs-
bussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden
Kanton auf dem Rückweg gemäss Art. 5 Abs. 5.
V. Schlussbestimmungen
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheits- Vollzug
direktion des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kan-
tons Zug.
Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der An- Anstände
wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-
ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-
regierungen den Obmann.
¹ Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4, Inkrafttreten
Zürich-Luzern, in Kraft7.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen
Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
und
Vertragsdauer
1. 1. 10-67
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551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 der Bun-
desverfassung2 vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat
zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
1 OS 64, 551.
2 SR 101.
3 SR 311.0.
4 SR 725.111.
5 SR 741.01.
6 SR 741.03.
7 Inkrafttreten: 13. November 2009.
6
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei
Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus-
übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss
Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Schematische Übersicht
Islisberg - Tunnel
Wildüberführung
Isenberg
Anschluss
Affoltern am Albis /
Rastplatz
Knonauer Amt
Ueberdeckung Eigi
Rüteli - Tunnel
31a Anschluss
Wettswil
31b siehe Detail
Kanton Zürich
Kanton Zug
Verzweigung
Blegi
32
Zuständigkeiten
Kantonspolizei Zürich
Zuger Polizei
A4
Luzern A4 Zürich
siehe Detail
7
1. 1. 10-67
551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei
Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus-
übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss
Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt
Zürich
Rastplatz
Knonauer Amt West
Obfelden
Notausfahrt
N
Notausfahrt
Zuständigkeiten
Kantonspolizei Zürich
Zuger Polizei
8
Rastplatz
Knonauer Amt Ost
Affoltern a.A.
Mettmenstetten
Luzern
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei
Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Detail Verzweigung Blegi
Grossmóos
A4
435
Pfad
442
A4
Luzern
454*
Städtlerx
Zuständigkeiten
Kantonspolizei Zürich
Zuger Polizei
1. 1. 10-67
Zürich-
N
44
Zug
A4a
9