Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.174 N4 CH-ZH

Art. 2 : Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), SchaffhausenWinterthur, Abschnitt Flurlingen

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Art. 2

1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Grundsatz

Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton

bezeichnet.

2 Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhau-

sen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilneh-

mern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.

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