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551.174 N4 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), SchaffhausenWinterthur, Abschnitt Flurlingen (N4)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Auf dem zürcherischen Teilstück der N 4 zwischen der Kan- Verantwortlich-

tonsgrenze beim Rhein und der Hirnisgrabenbrücke (bis und exklusive keit der Polizei

Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicher-

heitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher

Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und

Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt,

ausgeübt.

II. Zuständigkeit

1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Grundsatz

Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton

bezeichnet.

2 Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhau-

sen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilneh-

mern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.

1 Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt Örtliche

sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschluss- Zuständigkeit

bauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten

sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungs-

verordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 19644.

1. 1. 16-91

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Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4

2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss-

bauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem

Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden

Bestandteil dieser Vereinbarung.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Straf-

gesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB3).

1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im

Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben

a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer

und der Fahrzeuge;

b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Auf-

rechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament-

lich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschrän-

kungen;

c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein-

richtungen der Nationalstrasse;

d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des

Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;

e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung

der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde

des Gebietskantons;

f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach

den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;

g. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stamm-

kantons.

2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und

Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.

1 Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahn-

dung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnah-

men, die auf dem in Art. 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.

2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt

oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrie-

ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden

ist, sind von der Polizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehör-

den des Gebietskantons zuzuführen.

3 Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und

Weiterleitung von Anzeigen.

4 Die Polizei Schaffhausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüg-

lich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die

notwendigen Massnahmen.

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Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4

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1 Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften Verfahren

des Gebietskantons anzuwenden.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die

Erhebung von Ordnungsbussen.

3 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln

das Rapport- und Meldewesen.

Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskan- Rettungswesen

tons regeln den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.

III. Stellung der Angehörigen der Polizei Schaffhausen

Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaff- Dienstverhältnis

hausen untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen

dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Schaff- Befehlsgewalt

hausen im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Stammkan-

tons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons

zu erlassen.

2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän-

digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Ver-

mittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

Die Angehörigen der Polizei Schaffhausen unterstehen Disziplinar-

der Disziplinargewalt des Stammkantons. Disziplinarfehler, die im Ge- gewalt

bietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren

zu melden.

1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaff- Verantwortlich-

hausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet keit

der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.

2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit

diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbe-

halten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatz-

pflichtigen günstiger ist.

3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige der Polizei Schaff-

hausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche

Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.

4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor-

fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

1. 1. 16-91

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Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4

Beistand

Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen

ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder

zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behör-

den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem

Stammkanton erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der

Kantonspolizei des Gebietskantons.

Betriebskosten

IV. Kostenregelung

1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines

Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahn-

polizei des der Verkehrleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnit-

tes.

2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenom-

men die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Bei-

träge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmäs-

sig abzuziehen.

3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen ge-

mäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei

und der Verkehrleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke

jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkan-

ton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird

innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die

Staatskasse des Stammkantons fällig.

4 Die beiden Vertragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur

letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kosten-

regelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem

Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentlich höher oder nied-

riger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.

Vollzug

Anstände

V. Schlussbestimmungen

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirek-

tion des Kantons Zürich und dem Departement des Innern des Kan-

tons Schaffhausen.

Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der An-

wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-

ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese

einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-

regierungen den Obmann.

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Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4

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Die Koordination des betrieblichen und baulichen Un- Unterhalts-

terhaltsdienstes wird in einer separaten Vereinbarung der zuständigen dienst

Behörden der Vertragskantone geregelt.

1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N4, Inkrafttreten

Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft.

und

2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen

Vertragsdauer

und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von

einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen

Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

Art. 18. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun- Genehmigung

desverfassung vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem durch den

Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

Bundesrat

1 OS 54, 713.

2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 SR 311.0.

4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).

5 SR 741.01.

6 SR 741.03.

7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Juli 1995.

1. 1. 16-91

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