Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), SchaffhausenWinterthur, Abschnitt Flurlingen (N4)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Auf dem zürcherischen Teilstück der N 4 zwischen der Kan- Verantwortlich-
tonsgrenze beim Rhein und der Hirnisgrabenbrücke (bis und exklusive keit der Polizei
Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicher-
heitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher
Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und
Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt,
ausgeübt.
II. Zuständigkeit
1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Grundsatz
Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton
bezeichnet.
2 Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhau-
sen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilneh-
mern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
1 Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt Örtliche
sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschluss- Zuständigkeit
bauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten
sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungs-
verordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 19644.
1. 1. 16-91
1
551.174
Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss-
bauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem
Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden
Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Straf-
gesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB3).
1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im
Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer
und der Fahrzeuge;
b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Auf-
rechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament-
lich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschrän-
kungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein-
richtungen der Nationalstrasse;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des
Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung
der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde
des Gebietskantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach
den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stamm-
kantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und
Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.
1 Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahn-
dung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnah-
men, die auf dem in Art. 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt
oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrie-
ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden
ist, sind von der Polizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehör-
den des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und
Weiterleitung von Anzeigen.
4 Die Polizei Schaffhausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüg-
lich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die
notwendigen Massnahmen.
2
Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
551.174
1 Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften Verfahren
des Gebietskantons anzuwenden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die
Erhebung von Ordnungsbussen.
3 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln
das Rapport- und Meldewesen.
Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskan- Rettungswesen
tons regeln den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
III. Stellung der Angehörigen der Polizei Schaffhausen
Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaff- Dienstverhältnis
hausen untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen
dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Schaff- Befehlsgewalt
hausen im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Stammkan-
tons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons
zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän-
digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Ver-
mittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
Die Angehörigen der Polizei Schaffhausen unterstehen Disziplinar-
der Disziplinargewalt des Stammkantons. Disziplinarfehler, die im Ge- gewalt
bietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren
zu melden.
1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaff- Verantwortlich-
hausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet keit
der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit
diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbe-
halten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatz-
pflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige der Polizei Schaff-
hausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche
Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor-
fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
1. 1. 16-91
3
551.174
Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
Beistand
Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen
ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behör-
den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem
Stammkanton erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der
Kantonspolizei des Gebietskantons.
Betriebskosten
IV. Kostenregelung
1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines
Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahn-
polizei des der Verkehrleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnit-
tes.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenom-
men die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Bei-
träge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmäs-
sig abzuziehen.
3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen ge-
mäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei
und der Verkehrleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke
jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkan-
ton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird
innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die
Staatskasse des Stammkantons fällig.
4 Die beiden Vertragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur
letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kosten-
regelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem
Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentlich höher oder nied-
riger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.
Vollzug
Anstände
V. Schlussbestimmungen
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirek-
tion des Kantons Zürich und dem Departement des Innern des Kan-
tons Schaffhausen.
Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der An-
wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-
ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-
regierungen den Obmann.
4
Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
551.174
Die Koordination des betrieblichen und baulichen Un- Unterhalts-
terhaltsdienstes wird in einer separaten Vereinbarung der zuständigen dienst
Behörden der Vertragskantone geregelt.
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N4, Inkrafttreten
Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft.
und
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen
Vertragsdauer
und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen
Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
Art. 18. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun- Genehmigung
desverfassung vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem durch den
Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
Bundesrat
1 OS 54, 713.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).
5 SR 741.01.
6 SR 741.03.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Juli 1995.
1. 1. 16-91
5