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Art. 2 : Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg

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Art. 2

1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gal- Grundsatz

len hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die

gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern

wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob

die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von

dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.

2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als

Stammkanton, der Kanton St. Gallen als Gebietskanton bezeichnet.

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