Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N3 zwi- Zuweisung der
schen der Kantonsgrenze Schwyz-St. Gallen beim Wildbachkanal und Verantwortlich-
dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg keit der
werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeil- Autobahn-
iche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb- polizei
baren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit
Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.
II. Zuständigkeit
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gal- Grundsatz
len hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die
gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern
wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob
die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von
dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als
Stammkanton, der Kanton St. Gallen als Gebietskanton bezeichnet.
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- Örtliche
tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An- Beschränkung
schlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, der
Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Zuständigkeit
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom
24. März 19644.
1. 1. 16-91
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2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschluss-
bauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem
Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden
einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB³).
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der
in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe-
nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil-
nehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs-
sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs-
beschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die
Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt
des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
5. die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Er-
stattung der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zustän-
dige Behörde des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussen-
depositen nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die
polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf-
schiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebiets-
kantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts
auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die
zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere
Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf-
untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von An-
zeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich
die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die not-
wendigen Massnahmen.
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1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren
Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-
den.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-
und Meldewesen.
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst Rettungswesen
den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- Gerichtsstand
dung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis
auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile (Art. 350–356 StGB³).
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Unterstellung
Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons
und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- Befehlsgewalt
polizei auf der sanktgallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des
Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge-
bietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der sanktgal-
lischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Be-
hörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung
des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- Disziplinar-
ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
gewalt
2 Disziplinarvergehen, die auf der sanktgallischen Strecke begangen
werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten
des fehlbaren Beamten zu melden.
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli- Amts- und
zei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet Beamten-
der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen
den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.
haftung
2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Be-
amten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton
zu.
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3 Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst
auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton,
soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen
seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter sei-
ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand-
lungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil-
rechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden
dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er in seinem Stamm-
kanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten
zusteht.
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto-
bahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Ge-
bietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen
im eigenen Kanton.
IV. Kostenregelung
1 Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine
Abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof
Neubüel zugeteilten Abschnittes und stellt dem Gebietskanton bis Ende
Februar des folgenden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpoli-
zei auf dem sanktgallischen Teilstück der N 3 Rechnung. Der Betrag ist
innert 30 Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlos-
sen die Amortisationskosten für bestehende Gebäude und Erweite-
rungsbauten. Bei kleineren Bauaufwendungen ist über die Frage der
Amortisation bzw. direkten Kostenumlegung von Fall zu Fall einver-
nehmlich zu entscheiden.
3 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei
sind anteilsmässig abzuziehen.
4 Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahn-
polizei für die sanktgallische Teilstrecke jährlich je Kilometer densel-
ben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen
und den schwyzerischen Teil aufwenden muss.
4
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5 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten
Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung,
sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt
des Kantons St. Gallen sich als wesentlich höher oder niedriger erwei-
sen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion Vollzug
der Polizei des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan-
tons St. Gallen.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6
Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei-
ten.
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An- Anstände
wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-
ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-
regierungen den Obmann.
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrs- Inkrafttreten
übergabe des sanktgallischen Teilstückes der N3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
Art. 19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2
dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
und
Vertragsdauer
1 OS 45, 531 und GS IV, 137.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).
5 SR 741.01.
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