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551.173 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N3 zwi- Zuweisung der

schen der Kantonsgrenze Schwyz-St. Gallen beim Wildbachkanal und Verantwortlich-

dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg keit der

werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeil- Autobahn-

iche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb- polizei

baren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit

Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.

II. Zuständigkeit

1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gal- Grundsatz

len hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die

gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern

wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob

die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von

dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.

2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als

Stammkanton, der Kanton St. Gallen als Gebietskanton bezeichnet.

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- Örtliche

tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An- Beschränkung

schlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, der

Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Zuständigkeit

Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom

24. März 19644.

1. 1. 16-91

1

551.173 Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3

2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschluss-

bauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem

Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden

einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356

StGB³).

Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der

in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe-

nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben

1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil-

nehmer und der Fahrzeuge;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs-

sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,

namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs-

beschränkungen;

3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die

Einrichtungen der Autobahn;

4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt

des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;

5. die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Er-

stattung der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zustän-

dige Behörde des Gebietskantons;

6. die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussen-

depositen nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die

polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf-

schiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebiets-

kantons vorzunehmen sind.

2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts

auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die

zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere

Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf-

untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von An-

zeigen und deren Weiterleitung.

4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich

die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die not-

wendigen Massnahmen.

2

Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3

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1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren

Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-

den.

2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-

und Meldewesen.

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- Gerichtsstand

dung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis

auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der

Nacheile (Art. 350–356 StGB³).

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Unterstellung

Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons

und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- Befehlsgewalt

polizei auf der sanktgallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des

Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge-

bietskantons zu erlassen.

2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der sanktgal-

lischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Be-

hörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung

des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- Disziplinar-

ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

gewalt

2 Disziplinarvergehen, die auf der sanktgallischen Strecke begangen

werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten

des fehlbaren Beamten zu melden.

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli- Amts- und

zei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet Beamten-

der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen

den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.

haftung

2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Be-

amten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton

zu.

1. 1. 16-91

3

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Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3

3 Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst

auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton,

soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen

seines Polizeikorps besteht.

4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter sei-

ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand-

lungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil-

rechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden

dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er in seinem Stamm-

kanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten

zusteht.

Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto-

bahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Ge-

bietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen

im eigenen Kanton.

IV. Kostenregelung

1 Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine

Abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof

Neubüel zugeteilten Abschnittes und stellt dem Gebietskanton bis Ende

Februar des folgenden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpoli-

zei auf dem sanktgallischen Teilstück der N 3 Rechnung. Der Betrag ist

innert 30 Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.

2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlos-

sen die Amortisationskosten für bestehende Gebäude und Erweite-

rungsbauten. Bei kleineren Bauaufwendungen ist über die Frage der

Amortisation bzw. direkten Kostenumlegung von Fall zu Fall einver-

nehmlich zu entscheiden.

3 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei

sind anteilsmässig abzuziehen.

4 Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahn-

polizei für die sanktgallische Teilstrecke jährlich je Kilometer densel-

ben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen

und den schwyzerischen Teil aufwenden muss.

4

Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3

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5 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten

Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung,

sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt

des Kantons St. Gallen sich als wesentlich höher oder niedriger erwei-

sen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion Vollzug

der Polizei des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan-

tons St. Gallen.

2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6

Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei-

ten.

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An- Anstände

wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-

ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese

einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-

regierungen den Obmann.

1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrs- Inkrafttreten

übergabe des sanktgallischen Teilstückes der N3 in Kraft.

2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen

und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von

einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

Art. 19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2

dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

und

Vertragsdauer

1 OS 45, 531 und GS IV, 137.

2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 SR 311.0.

4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).

5 SR 741.01.

1. 1. 16-91

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