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551.172 CH-ZH

Art. 2 : Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N1 und der N7

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Art. 2

1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kan-

ton Zürich betreffend die N1 und der Kanton Thurgau betreffend die

N7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N7 und der

Kanton Thurgau betreffend die N1 als Gebietskanton bezeichnet.

2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche

Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten

gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebiets-

kantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Auto-

bahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen

worden sind.

1. 1. 16-91

1

551.172

551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7

Örtliche

Zuständigkeit

Sachliche

Zuständigkeit

a. Strassen-

polizei

b. Gerichtliche

Polizei

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