Art. 2 : Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N1 und der N7
Art. 2
1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kan-
ton Zürich betreffend die N1 und der Kanton Thurgau betreffend die
N7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N7 und der
Kanton Thurgau betreffend die N1 als Gebietskanton bezeichnet.
2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche
Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten
gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebiets-
kantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Auto-
bahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen
worden sind.
1. 1. 16-91
1
551.172
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7
Örtliche
Zuständigkeit
Sachliche
Zuständigkeit
a. Strassen-
polizei
b. Gerichtliche
Polizei