Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N1 und der N7
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Auf dem thurgauischen Teilstück der N1 zwischen der Autobahn-
Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen
werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizei-
liche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb-
baren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit
Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der
Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N1 und N7 wer-
den die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der
Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei ge-
nannt, ausgeübt.
II. Zuständigkeit
1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kan-
ton Zürich betreffend die N1 und der Kanton Thurgau betreffend die
N7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N7 und der
Kanton Thurgau betreffend die N1 als Gebietskanton bezeichnet.
2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche
Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten
gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebiets-
kantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Auto-
bahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen
worden sind.
1. 1. 16-91
1
551.172
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7
Örtliche
Zuständigkeit
Sachliche
Zuständigkeit
a. Strassen-
polizei
b. Gerichtliche
Polizei
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan-
tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliess-
lich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen-
böschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassen-
gesetz vom 24. März 19644.
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss-
werken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem
Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden
integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB3).
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Ge-
bietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Auf-
gaben
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh-
mer und der Fahrzeuge;
b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs-
sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs-
beschränkungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein-
richtungen der Autobahn;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des
Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung
der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zuständige Be-
hörde des Gebietskantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach
den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im
Strassenverkehr, nach den Vorschriften und zugunsten des Stamm-
kantons.
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die
polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschieb-
baren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskan-
tons vorzunehmen sind.
2
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 551.172
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betrof-
fen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausge-
schrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet
worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungs-
behörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von An-
zeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Unter-
suchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen
Massnahmen.
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren
Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-
den. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-
und Meldewesen.
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Rettungswesen
Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- Gerichtsstand
dung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis
auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile (Art. 350–356 StGB³).
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Unterstellung
Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons
und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- Befehlsgewalt
polizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetz-
ten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden
des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän-
digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch
Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons
an dessen Autobahnpolizei.
1. 1. 16-91
3
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7
Disziplinar-
gewalt
Haftung
Beistand
Betriebskosten
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis-
ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarverge-
hen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind
von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu
melden.
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli-
zei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem
Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem
Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Ge-
schädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu,
soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des
Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge-
bietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahn-
polizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine sol-
che Haftung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizei-
korps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor-
fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand-
lungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil-
rechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden
dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem
Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizei-
beamten zusteht.
2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei
für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton
erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfäl-
len im eigenen Kanton.
IV. Kostenregelung
1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die
Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die
Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern
Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haft-
pflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli-
zei gehen an den Stammkanton.
4
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 551.172
V. Schlussbestimmungen
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizei- Vollzug
direktion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan-
tons Thurgau.
Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwen- Anstände
dung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen
Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregie-
rungen den Obmann.
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der Inkrafttreten
N7 von der Attiker-Verzweigung (N1/N7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen Vertragsdauer
und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der
Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970.
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun- Genehmigung
desverfassung2 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
durch den
Bundesrat
1 OS 46, 319 und GS IV, 132.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).
5 SR 741.01.
6 SR 741.03.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.
1. 1. 16-91
5