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551.172 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N1 und der N7

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Auf dem thurgauischen Teilstück der N1 zwischen der Autobahn-

Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen

werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizei-

liche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb-

baren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit

Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.

2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der

Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N1 und N7 wer-

den die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der

Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei ge-

nannt, ausgeübt.

II. Zuständigkeit

1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kan-

ton Zürich betreffend die N1 und der Kanton Thurgau betreffend die

N7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N7 und der

Kanton Thurgau betreffend die N1 als Gebietskanton bezeichnet.

2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche

Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten

gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebiets-

kantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Auto-

bahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen

worden sind.

1. 1. 16-91

1

551.172

551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7

Örtliche

Zuständigkeit

Sachliche

Zuständigkeit

a. Strassen-

polizei

b. Gerichtliche

Polizei

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan-

tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliess-

lich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen-

böschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne

von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassen-

gesetz vom 24. März 19644.

2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss-

werken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem

Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden

integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben

die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB3).

Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Ge-

bietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Auf-

gaben

a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh-

mer und der Fahrzeuge;

b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs-

sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,

namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs-

beschränkungen;

c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein-

richtungen der Autobahn;

d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des

Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;

e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung

der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zuständige Be-

hörde des Gebietskantons;

f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach

den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;

g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im

Strassenverkehr, nach den Vorschriften und zugunsten des Stamm-

kantons.

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die

polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschieb-

baren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskan-

tons vorzunehmen sind.

2

Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 551.172

2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betrof-

fen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausge-

schrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet

worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungs-

behörden des Gebietskantons zuzuführen.

3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von An-

zeigen und deren Weiterleitung.

4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Unter-

suchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen

Massnahmen.

1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren

Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-

den. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.

2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-

und Meldewesen.

Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Rettungswesen

Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- Gerichtsstand

dung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis

auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der

Nacheile (Art. 350–356 StGB³).

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Unterstellung

Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons

und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- Befehlsgewalt

polizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetz-

ten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden

des Gebietskantons zu erlassen.

2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän-

digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch

Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons

an dessen Autobahnpolizei.

1. 1. 16-91

3

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Disziplinar-

gewalt

Haftung

Beistand

Betriebskosten

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis-

ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarverge-

hen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind

von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu

melden.

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli-

zei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem

Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem

Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Ge-

schädigten ein Ersatzanspruch zusteht.

2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu,

soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des

Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge-

bietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist.

3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahn-

polizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine sol-

che Haftung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizei-

korps besteht.

4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor-

fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand-

lungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil-

rechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden

dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem

Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizei-

beamten zusteht.

2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei

für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton

erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfäl-

len im eigenen Kanton.

IV. Kostenregelung

1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die

Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die

Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern

Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haft-

pflichtversicherungen.

2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli-

zei gehen an den Stammkanton.

4

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V. Schlussbestimmungen

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizei- Vollzug

direktion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan-

tons Thurgau.

Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwen- Anstände

dung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen

Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregie-

rungen den Obmann.

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der Inkrafttreten

N7 von der Attiker-Verzweigung (N1/N7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.

2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen Vertragsdauer

und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von

einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung

zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der

Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970.

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun- Genehmigung

desverfassung2 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

durch den

Bundesrat

1 OS 46, 319 und GS IV, 132.

2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 SR 311.0.

4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).

5 SR 741.01.

6 SR 741.03.

7 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.

1. 1. 16-91

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