Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwi- Zuweisung
schen der Kantonsgrenze Zürich-Schwyz beim Mühlebachtobel und der Verantwort-
der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen einschliesslich der Anschluss-
bauwerke wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheits- polizei
dienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im
Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.
II. Zuständigkeit
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz Grundsatz
hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die glei-
chen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie
die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die han-
delnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von die-
ser als Verstärkung beigezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als
Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- Örtliche
tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An- Beschränkung
schlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen- der
böschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Zuständigkeit
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Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschluss-
bauwerken ist in Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne wer-
den dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und
bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB³).
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der
in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe-
nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil-
nehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrs-
sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs-
beschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die
Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt
des Beizuges der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes
des Gebietskantons in schweren Fällen;
5. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Un-
tersuchungsbehörden des Gebietskantons und die Erstattung der
administrativ-polizeilichen Meldungen an das Polizeikommando
des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton gel-
tenden Vorschriften.
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die
polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf-
schiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebiets-
kantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts
auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die
zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere
Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf-
untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die
Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnah-
men.
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Sachliche
Zuständigkeit
a. Strassen-
polizei
b. Gerichtliche
Polizei
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1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren
Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-
den.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-
und Meldewesen.
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst Rettungswesen
den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- Gerichtsstand
dung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis
auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile (Art. 350–356 StGB³).
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Unterstellung
Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons
und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- Befehlsgewalt
polizei auf der schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des
Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge-
bietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzeri-
schen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behör-
den des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des
vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- Disziplinar-
ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke began-
gen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorge-
setzten des fehlbaren Beamten zu melden.
gewalt
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahn Poli- Amts- und
zei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet Beamten-
haftung
der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten ge-
gen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu,
soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des
Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge-
bietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter sei-
ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
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Beistand
Dienstliche
Unfälle
Betriebskosten
Vollzug
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand-
lungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil-
rechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden
dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem
Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizei-
beamten zusteht.
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto-
bahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im
Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfäl-
len im eigenen Kanton.
III. Kostenregelung
1 Der Stammkanton ermittelt im ersten Halbjahr des
Einsatzes seiner Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teilstück
der N3 die ihm hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und
Materialaufwand, worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Verein-
barung die dem Gebietskanton für die kommenden Vertragsperioden
anfallenden Kosten festgelegt werden.
2 Für diese Übergangszeit verpflichtet sich der Gebietskanton, die
Personalkosten für einen Mann als Mehrzuteilung zum vorherigen
Mannschaftsbestand der Autobahnpolizei des Stützpunktes Neubüel
zurückzuvergüten, ebenso die Motorfahrzeugkosten für die Einsatz-
fahrten der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3.
3 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend zu einer ange-
messenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand
der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N3 sich als
wesentlich höher oder niedriger erweist als auf dem übrigen Teil des
Abschnittes.
4 Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen
verhältnismässig in Abzug.
IV. Schlussbestimmungen
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizei-
direktionen der beiden Vertragskantone.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6
Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei-
ten.
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Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An- Beschwerde
wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-
ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-
regierungen den Obmann.
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe des Inkrafttreten
schwyzerischen Teilstückes der N3 in Kraft.
und
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
Vertragsdauer
Art. 19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2 Mitteilung an
dem Bundesrat mitgeteilt.
den Bundesrat
1 OS 43, 156 und GS IV, 127.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 SR 741.01.
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