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551.171 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwi- Zuweisung

schen der Kantonsgrenze Zürich-Schwyz beim Mühlebachtobel und der Verantwort-

der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen einschliesslich der Anschluss-

bauwerke wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheits- polizei

dienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im

Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.

II. Zuständigkeit

1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz Grundsatz

hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die glei-

chen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie

die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die han-

delnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von die-

ser als Verstärkung beigezogen worden sind.

2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als

Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- Örtliche

tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An- Beschränkung

schlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen- der

böschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Zuständigkeit

1. 1. 16-91

1

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Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3

2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschluss-

bauwerken ist in Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne wer-

den dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und

bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356

StGB³).

Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der

in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe-

nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben

1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil-

nehmer und der Fahrzeuge;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrs-

sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,

namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs-

beschränkungen;

3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die

Einrichtungen der Autobahn;

4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt

des Beizuges der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes

des Gebietskantons in schweren Fällen;

5. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Un-

tersuchungsbehörden des Gebietskantons und die Erstattung der

administrativ-polizeilichen Meldungen an das Polizeikommando

des Gebietskantons;

6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton gel-

tenden Vorschriften.

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die

polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf-

schiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebiets-

kantons vorzunehmen sind.

2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts

auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die

zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere

Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf-

untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3 Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die

Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnah-

men.

2

Sachliche

Zuständigkeit

a. Strassen-

polizei

b. Gerichtliche

Polizei

Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3

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1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Verfahren

Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-

den.

2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-

und Meldewesen.

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- Gerichtsstand

dung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis

auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der

Nacheile (Art. 350–356 StGB³).

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Unterstellung

Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons

und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- Befehlsgewalt

polizei auf der schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des

Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge-

bietskantons zu erlassen.

2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzeri-

schen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behör-

den des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des

vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- Disziplinar-

ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

2 Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke began-

gen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorge-

setzten des fehlbaren Beamten zu melden.

gewalt

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahn Poli- Amts- und

zei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet Beamten-

haftung

der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten ge-

gen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.

2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu,

soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des

Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge-

bietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.

3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter sei-

ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

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3

Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N3

Beistand

Dienstliche

Unfälle

Betriebskosten

Vollzug

Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand-

lungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil-

rechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden

dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem

Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizei-

beamten zusteht.

Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto-

bahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im

Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfäl-

len im eigenen Kanton.

III. Kostenregelung

1 Der Stammkanton ermittelt im ersten Halbjahr des

Einsatzes seiner Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teilstück

der N3 die ihm hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und

Materialaufwand, worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Verein-

barung die dem Gebietskanton für die kommenden Vertragsperioden

anfallenden Kosten festgelegt werden.

2 Für diese Übergangszeit verpflichtet sich der Gebietskanton, die

Personalkosten für einen Mann als Mehrzuteilung zum vorherigen

Mannschaftsbestand der Autobahnpolizei des Stützpunktes Neubüel

zurückzuvergüten, ebenso die Motorfahrzeugkosten für die Einsatz-

fahrten der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3.

3 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend zu einer ange-

messenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand

der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N3 sich als

wesentlich höher oder niedriger erweist als auf dem übrigen Teil des

Abschnittes.

4 Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen

verhältnismässig in Abzug.

IV. Schlussbestimmungen

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizei-

direktionen der beiden Vertragskantone.

2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6

Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei-

ten.

4

Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N3

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Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An- Beschwerde

wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei-

ten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese

einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantons-

regierungen den Obmann.

1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe des Inkrafttreten

schwyzerischen Teilstückes der N3 in Kraft.

und

2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen

und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von

einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

Vertragsdauer

Art. 19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2 Mitteilung an

dem Bundesrat mitgeteilt.

den Bundesrat

1 OS 43, 156 und GS IV, 127.

2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 SR 311.0.

4 SR 741.01.

1. 1. 16-91

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