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551.131 CH-ZH

Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht, Zuständigkeit

werden die den Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden

Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikommando schriftlich

festgelegt.

2 Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich

umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion³.

1 Dienstzulagen und Funktionszulagen haben Lohncharakter Lohncharakter

und sind, mit Ausnahme der Funktionszulage für Stellvertretungen

und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.

2 Die Dienstzulagen und die Funktionszulagen werden monatlich

ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschen-

kes unterbrechen die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung

wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unver-

schuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen richten sich all-

fällige Kürzungen nach solchen des Lohns.

B. Dienstzulage

1 Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspi- Grundsatz

ranten erhalten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen

Auslagen sowie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntags-

dienst im ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage.

2 Mit der Dienstzulage werden keine Überzeitleistungen abgegolten.

Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich

Ansätze

a. Fr. 664.65

c. Fr. 501.90

e. Fr. 339.20

b. Fr. 583.15

d. Fr. 420.40

f. Fr. 257.65

1.4.11 - 72

1

551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement

Einstufung

1 Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das

Polizeikommando.5

2 Das Polizeikommando weist Bezügerinnen und Bezüger einer

Dienstzulage einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraus-

setzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind.

3 Bei zeitlich beschränkter Zuweisung eines anderen Arbeitsplat-

zes mit niedrigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für

zwei weitere Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der ange-

stammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird.

Voraus-

setzungen

Höhe

der Zulage

Beginn

und Ende

Zuständigkeit

C. Funktionszulage

1 Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraus-

setzungen eine Funktionszulage ausgerichtet werden:4

a. Die betreffende Person bekleidet mindestens den Grad eines Kor-

porals.

b. Ihr ist eine Aufgabe zugeteilt, für die im Stellenwertstufenplan des

Beförderungsreglements ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister

vorgesehen ist.

c. Die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad ist nicht möglich.

2 Bei Stellvertretungen oder Aushilfen kann vom dritten Monat der

Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.

3 Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berück-

sichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.

5 Die Funktionszulage beträgt 75% des Lohnunterschiedes

zwischen den Lohnstufen 17 der Lohnklassen des bekleideten und des

nächsthöheren Dienstgrades.

1 Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betref-

fenden Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit aus-

gerichtet.

2 Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stellenwertstufenplan

vorgesehenen Dienstgrad oder mit der Zuweisung einer anderen

Funktion.

5 Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das

Polizeikommando.

2

Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131

D. Entschädigung für Motorfahrzeuge

5 Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizei- Bezugs-

kommandos gleichgestellte Korpsangehörige, die ein Motorfahrzeug berechtigung

jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine

jährliche Entschädigung.

1 Die jährliche Entschädigung beträgt

für einen Personenwagen

für ein Motorrad

für ein Kleinmotorrad

für die Garage 80% des Nettomietzinses

Höhe der

Fr. 300. Entschädigung

Fr. 50.-

Fr. 22.50

(bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.-)

2 Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs. 1

erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an die Prämie der Haftpflicht-

versicherung

für einen Personenwagen

für ein Kleinmotorrad

für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt

ohne Sozius

mit Sozius

für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt

ohne Sozius

mit Sozius

Fr. 200.-

Fr. 30.-

Fr. 40.-

Fr. 75.-

Fr. 95.-

Fr. 150.-

3 Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss

Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.5

4 Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen

werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung

gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention

entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.

5 Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr,

werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kont-

rollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt,

entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr.

Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungs- Erhöhung

prämien können die Ansätze gemäss § 11 durch die Direktion im Ein- der Ansätze

vernehmen mit dem Personalamt angepasst werden.

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551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement

E. Entschädigung für das Halten eines Diensthundes

Voraus-

setzungen

4 Anspruch auf Entschädigung haben Angehörige des Polizei-

korps, die im Einverständnis mit dem Polizeikommando einen taug-

lichen eigenen Diensthund halten.

Höhe der

Entschädigung

1 Die Entschädigung beträgt

a. die Hälfte des Kaufpreises für den Hund,

b. pro Tag Fr. 10.30.

2 Anspruch auf Entschädigung besteht auch während der Ferien,

beim Bezug eines Dienstaltersgeschenks und bei Dienstaussetzung

wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen un-

verschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen.

Dienst-

verpflichtung

1 Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung

bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten

Übungen und Prüfungen teilzunehmen.

2 Der Diensthund ist für sämtliche Polizeieinsätze zur Verfügung zu

stellen.

Überzeit bei

ausserordent-

lichen Einsätzen

F. Abgeltung von Überzeit

1 Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandan-

tin oder vom Kommandanten angeordnet, wenn eine polizeiliche Auf-

gabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt

werden kann.

2 Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und

die Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen gemäss allgemei-

nem Personalrecht² und unabhängig von der Zulagenregelung gemäss

§§ 3-5 abgegolten.5

3 Anrechenbar sind

a. bei Korpsangehörigen, die dienstfrei haben, die gesamte Dauer des

ausserordentlichen Einsatzes,

b. bei im Dienst stehenden Korpsangehörigen die Zeit, die über die

Regelarbeitszeit oder den Schichtdienstturnus hinaus geht.

4

Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131

G. Schlussbestimmungen

Kraft.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und

Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 auf-

gehoben.

1 OS 58, 110.

2 LS 177.10 ff.

3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

4 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 600; AB12008, 1958). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

5 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABI 2010, 3075).

In Kraft seit 1. März 2011.

6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; AB12010, 3075).

In Kraft seit 1. März 2011.

1.4.11-72

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