Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht, Zuständigkeit
werden die den Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden
Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikommando schriftlich
festgelegt.
2 Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich
umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion³.
1 Dienstzulagen und Funktionszulagen haben Lohncharakter Lohncharakter
und sind, mit Ausnahme der Funktionszulage für Stellvertretungen
und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.
2 Die Dienstzulagen und die Funktionszulagen werden monatlich
ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschen-
kes unterbrechen die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung
wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unver-
schuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen richten sich all-
fällige Kürzungen nach solchen des Lohns.
B. Dienstzulage
1 Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspi- Grundsatz
ranten erhalten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen
Auslagen sowie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntags-
dienst im ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage.
2 Mit der Dienstzulage werden keine Überzeitleistungen abgegolten.
Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich
Ansätze
a. Fr. 664.65
c. Fr. 501.90
e. Fr. 339.20
b. Fr. 583.15
d. Fr. 420.40
f. Fr. 257.65
1.4.11 - 72
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551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
Einstufung
1 Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das
Polizeikommando.5
2 Das Polizeikommando weist Bezügerinnen und Bezüger einer
Dienstzulage einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraus-
setzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind.
3 Bei zeitlich beschränkter Zuweisung eines anderen Arbeitsplat-
zes mit niedrigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für
zwei weitere Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der ange-
stammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird.
Voraus-
setzungen
Höhe
der Zulage
Beginn
und Ende
Zuständigkeit
C. Funktionszulage
1 Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraus-
setzungen eine Funktionszulage ausgerichtet werden:4
a. Die betreffende Person bekleidet mindestens den Grad eines Kor-
porals.
b. Ihr ist eine Aufgabe zugeteilt, für die im Stellenwertstufenplan des
Beförderungsreglements ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister
vorgesehen ist.
c. Die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad ist nicht möglich.
2 Bei Stellvertretungen oder Aushilfen kann vom dritten Monat der
Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden.
Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.
3 Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berück-
sichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.
5 Die Funktionszulage beträgt 75% des Lohnunterschiedes
zwischen den Lohnstufen 17 der Lohnklassen des bekleideten und des
nächsthöheren Dienstgrades.
1 Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betref-
fenden Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit aus-
gerichtet.
2 Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stellenwertstufenplan
vorgesehenen Dienstgrad oder mit der Zuweisung einer anderen
Funktion.
5 Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das
Polizeikommando.
2
Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131
D. Entschädigung für Motorfahrzeuge
5 Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizei- Bezugs-
kommandos gleichgestellte Korpsangehörige, die ein Motorfahrzeug berechtigung
jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine
jährliche Entschädigung.
1 Die jährliche Entschädigung beträgt
für einen Personenwagen
für ein Motorrad
für ein Kleinmotorrad
für die Garage 80% des Nettomietzinses
Höhe der
Fr. 300. Entschädigung
Fr. 50.-
Fr. 22.50
(bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.-)
2 Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs. 1
erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an die Prämie der Haftpflicht-
versicherung
für einen Personenwagen
für ein Kleinmotorrad
für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt
ohne Sozius
mit Sozius
für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt
ohne Sozius
mit Sozius
Fr. 200.-
Fr. 30.-
Fr. 40.-
Fr. 75.-
Fr. 95.-
Fr. 150.-
3 Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss
Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.5
4 Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen
werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung
gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention
entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.
5 Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr,
werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kont-
rollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt,
entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr.
Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungs- Erhöhung
prämien können die Ansätze gemäss § 11 durch die Direktion im Ein- der Ansätze
vernehmen mit dem Personalamt angepasst werden.
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551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
E. Entschädigung für das Halten eines Diensthundes
Voraus-
setzungen
4 Anspruch auf Entschädigung haben Angehörige des Polizei-
korps, die im Einverständnis mit dem Polizeikommando einen taug-
lichen eigenen Diensthund halten.
Höhe der
Entschädigung
1 Die Entschädigung beträgt
a. die Hälfte des Kaufpreises für den Hund,
b. pro Tag Fr. 10.30.
2 Anspruch auf Entschädigung besteht auch während der Ferien,
beim Bezug eines Dienstaltersgeschenks und bei Dienstaussetzung
wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen un-
verschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen.
Dienst-
verpflichtung
1 Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung
bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten
Übungen und Prüfungen teilzunehmen.
2 Der Diensthund ist für sämtliche Polizeieinsätze zur Verfügung zu
stellen.
Überzeit bei
ausserordent-
lichen Einsätzen
F. Abgeltung von Überzeit
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1 Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandan-
tin oder vom Kommandanten angeordnet, wenn eine polizeiliche Auf-
gabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt
werden kann.
2 Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und
die Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen gemäss allgemei-
nem Personalrecht² und unabhängig von der Zulagenregelung gemäss
§§ 3-5 abgegolten.5
3 Anrechenbar sind
a. bei Korpsangehörigen, die dienstfrei haben, die gesamte Dauer des
ausserordentlichen Einsatzes,
b. bei im Dienst stehenden Korpsangehörigen die Zeit, die über die
Regelarbeitszeit oder den Schichtdienstturnus hinaus geht.
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Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131
G. Schlussbestimmungen
Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und
Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 auf-
gehoben.
1 OS 58, 110.
2 LS 177.10 ff.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
4 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 600; AB12008, 1958). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABI 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; AB12010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
1.4.11-72
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