551.12
CH-ZH
Art. 8a : Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
Art. 8a
10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan Laufbahn-
vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktions- und Funktions-
aufstieg. Die entsprechenden Lohnerhöhungen werden der Quote für aufstieg
individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 21 PVO2 nicht belastet.