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Art. 8a : Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

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Art. 8a

10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan Laufbahn-

vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktions- und Funktions-

aufstieg. Die entsprechenden Lohnerhöhungen werden der Quote für aufstieg

individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 21 PVO2 nicht belastet.

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