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551.12 CH-ZH

Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps Geltungsbereich

mit Ausnahme der Offiziere.

10 Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienst- Begriff der

grades (§ 16 Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 19993).

Beförderung

6 1 Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan Stellenwert-

bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements und ordnet stufenplan

alle Funktionen entsprechend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den

Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1),

dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldwei-

bel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und

dem Adjutanten (Stufe 5) zu.

2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt

die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstufe, höchstens aber in

Stufe 5.

1 Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Stellen-

Aufgabeninhaltes bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach bewertung

den im Rahmen des Projektes «Stellenbewertung Kantonspolizei» gül-

tigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

2 Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei

weiteren Mitgliedern, die vom Kommandanten bezeichnet werden.

Der Fachausschuss erarbeitet die Einstufungsvorschläge zuhanden der

Bewertungskommission.8

3 Die Bewertungskommission besteht aus drei bis vier vom Kom-

mandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch

den Verband der Kantonspolizei Zürich zu bestimmen sind, sowie dem

Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Ge-

schäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die

Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Bewertungskommis-

sion fest. Die Bewertungskommission prüft die Einstufungsvorschläge

des Fachausschusses und unterbreitet dem Kommandanten einen Ein-

reihungsvorschlag.6

4 Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird

den Betroffenen und den ihnen vorgesetzten Offizieren eröffnet.

5 Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten

die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.8

1.4.11-72

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551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

6 Wer für eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Vo-

raussetzungen, namentlich hinsichtlich Berufserfahrung, zu erfüllen und

ohne dies durch Qualifikation auszugleichen, wird durch Verfügung

des Kommandanten als Sachbearbeiterassistent der Stellenwertstufe 1

oder 2 zugewiesen.5

1 Die betroffenen Stelleninhaber sowie die ihnen vorgesetz-

ten Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des

Einreihungsvorschlages dem Kommandanten schriftlich ein Überprü-

fungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen

Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegeh-

rens Berechtigten können beim Fachausschuss Auskünfte einholen und

Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unterlagen nehmen.

2 Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommis-

sion unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entschei-

det über den der Sicherheitsdirektion zu unterbreitenden Einreihungs-

antrag.

1 Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% gelten

ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Min-

destwartefristen:6

zum Gefreiten drei Dienstjahre

zum Korporal sechs Dienstjahre

zum Wachtmeister neun Dienstjahre

2 Frühere Dienstjahre in einem Polizeikorps können ganz oder teil-

weise angerechnet werden.

3 Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beför-

derungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt

eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser

Berücksichtigung der Stellenanforderungen voraus. Andernfalls ist die

Wartefrist angemessen zu verlängern.

1 Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen

Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Ad-

jutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die

Übernahme und Erfüllung einer Aufgabe von entsprechender Stellen-

wertstufe erforderlich.6

2 Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten vo-

raus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss

dem beim Polizeikorps gültigen System bestätigt werden. Bestehen

über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere 12

Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit

nicht bestätigt, ist dem Korpsangehörigen eine andere Aufgabe zuzu-

weisen.

2

Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

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3 Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehe-

nen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für jeden Beförderungs-

schritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.6

10 1 Individuelle Lohnerhöhungen richten sich nach den Bestim- Individuelle

mungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)2.

mungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)2.

2 Der Aufstieg in die erste Leistungsklasse ist mit der Verleihung

des nächst höheren Dienstgrades verbunden. Der Aufstieg in die zweite

Leistungsklasse erfolgt ohne Änderung des Dienstgrades.

10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan Laufbahn-

vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktions- und Funktions-

aufstieg. Die entsprechenden Lohnerhöhungen werden der Quote für aufstieg

individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 21 PVO2 nicht belastet.

10 1 Korpsangehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die Wahrung des

tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, behalten ih- Besitzstands

ren Dienstgrad. Sie bleiben in der ihrem Dienstgrad entsprechenden

Lohnklasse und in der bisherigen Lohnstufe eingereiht.

2 Ist die Zuweisung der Stelle die Folge ungenügender Leistung,

wird der Korpsangehörige innerhalb der Lohnklasse angemessen zurück-

gestuft.

Beförderungstermin ist der 1. Juli.

Beförderungs-

termin

10 Für Korpsangehörige mit ausserordentlichen Leistungen Verkürzung der

kann auf die Wartefristen gemäss §§ 6 und 7 verzichtet werden.

Wartefristen

10 Mit einem schriftlichen Verweis kann ein Beförderungs- Beförderungs-

aufschub von bis zu zwei Jahren angeordnet werden.

aufschub

8 1 Bei der Anwendung der §§ 6, 7 und 8 dieses Reglements Übergangs-

wird den Korpsangehörigen, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flug- bestimmung

hafen-Sicherheitspolizei angehörten, die bis dahin in ihrem Dienstgrad

geleistete Zahl der Dienstjahre angerechnet.

2 Ehemalige Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei, die einen

Dienstgrad aufweisen, der über der nach der neuen Stellenbewertung

festgelegten Einreihung liegt, behalten ihren bisherigen Dienstgrad. Sie

bleiben jedoch in der bisherigen Lohnklasse und Lohnstufe eingereiht.9

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Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

Inkrafttreten

4

1 OS 45, 226 und GS IV, 96. Vom Regierungsrat erlassen.

2 LS 177.11.

3 LS 551.11.

4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

5 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

6 Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 598; AB12008, 1958). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

9 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 134; ABI 2010, 3075).

In Kraft seit 1. März 2011.

10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 134; ABI 2010, 3075).

In Kraft seit 1. März 2011.

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