551.112
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
Art. 3
Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung DNA-Analyse
im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach
dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 und seinen Ausführungs-
bestimmungen des Bundes und des Kantons2.
1. 1. 22-115
1
551.112
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
Erfasster
Personenkreis
Zulässigkeit bei
Übertretungen
Zwangsweise
Durchführung
Erkennungs-
dienstliche
Behandlung
zu privaten
Zwecken
Bereits erfasste
Personen
Weitergabe von
erkennungs-
dienstlichem
Material
Vernichtung