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551.112 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen

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Art. 3

Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung DNA-Analyse

im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach

dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 und seinen Ausführungs-

bestimmungen des Bundes und des Kantons2.

1. 1. 22-115

1

551.112

Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung

Erfasster

Personenkreis

Zulässigkeit bei

Übertretungen

Zwangsweise

Durchführung

Erkennungs-

dienstliche

Behandlung

zu privaten

Zwecken

Bereits erfasste

Personen

Weitergabe von

erkennungs-

dienstlichem

Material

Vernichtung

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