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Art. 2 : Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen

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Art. 2

1 Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig

a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör-

perteilen),

b. objektive Beschreibung des Signalements,

c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken

sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne-

ter Körpermerkmale,

d. Abnahme von Schriftproben,

e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,

f. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die

DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,

g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate-

rialien.

2 Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie

die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu

erfolgen.

Massnahmen

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