551.112
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
Art. 2
1 Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig
a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör-
perteilen),
b. objektive Beschreibung des Signalements,
c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken
sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne-
ter Körpermerkmale,
d. Abnahme von Schriftproben,
e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,
f. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die
DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,
g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate-
rialien.
2 Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie
die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu
erfolgen.
Massnahmen